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Einspruch gegen vorläufige Besitzeinweisung

Wir haben ein laufendes Flur­neuordnungsverfahren, bei dem die Felder zugeteilt sind. Zu mei­nem bisherigen Besitz gehörten größere Buchenbestände. Bei der jetzt vorläufigen Besitzeinwei­sung fehlen diese komplett. Auf Anfrage bei der Flurneuord­nungsbehörde wurde mir mitge­teilt, dass ich vor Ablauf von zwei Jahren keinen Einspruch geltend machen kann. Meine Befürch­tung: In zwei Jahren interessiert das niemand mehr. Kann ich mich dagegen zur Wehr setzten? Gibt es da Fachbereiche oder Fachleute, die einen unterstüt­zen können?

 

Antworten (1)

Der „neue“ vorläufige Besitzer Ihrer Buchenbestände hat Holz­einschlagssperre! Er darf also kein Holz schlagen. Die Sperre muss eingehalten werden. Sicher haben Sie statt Ihrer Buchenbe­stände gleichwertige Holzbestän­de zum vorläufigen Besitz bekom­men. Das Gesetz der Flurbereini­gung heißt: Wertgleichheit. – Nach der vorläufigen Besitzein­weisung gibt es in der Regel ein Widerspruchsverfahren. Da kön­nen Sie dann Ihren Widerspruch bei der Flurbereinigungsbehörde einlegen.

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