Transport von Pflanzenschutzmitteln
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Ausnahmen vom Gefahrgutbeförderungsrecht gibt es nur für den Transport von kleinen Mengen, zum Beispiel bei Fahrten vom Händler zum eigenen landwirtschaftlichen Betrieb oder vom Betrieb zum Feld. Für diese Transporte von Pflanzenschutzmitteln gelten folgende Anforderungen:
- Keine anderen Gefahrgüter (zum Beispiel Kraftstoff) mitbefördern,
- Beim Beladen kontrollieren, ob die Gebinde unbeschädigt und fest verschlossen sind,
- Ladung im Fahrzeug gut sichern (zum Beispiel mit Spanngurten),
- Mindestens einen 2-kg-ABC-Feuerlöscher zur Bekämpfung eines Entstehungsbrands mitführen,
- Treten durch einen Unfall Pflanzenschutzmittel aus den Behältern aus, ist die Feuerwehr zu kontaktieren.
Angebrochene Pflanzenschutzmittelpackungen dürfen nicht in der Fahrerkabine mitgenommen werden. Für den Transport von Pflanzenschutzmitteln werden gasdicht und auslaufsicher schließende Transportkisten empfohlen.
Unter 1000 Punkte bleiben
Beim vom Gefahrgutbeförderungsrecht ausgenommen Transporten sind höchstzulässige Mengen und die „1000-Punkte-Regel“ zu beachten. Werden verschiedene Stoffe gemeinsam transportiert, so wird die Menge mit Berechnungsfaktoren (1, 3, 20 oder 50) multipliziert. Informationen zu den Berechnungsfaktoren sind in den Produktlisten zu finden. Sie können auch beim Händler erfragt werden.
Die Höchstmengen beziehungsweise die 1.000 Punkte dürfen nicht überschritten werden. Bei einer Überschreitung müssen Beförderungspapiere mitgeführt und weitergehende Vorschriften eingehalten werden.
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