
2025 abschließen, bevor mehr kommt
Mit Beginn des neuen Jahres stehen im Pflanzenschutz wichtige rechtliche und fachliche Neuerungen an. Dieser Newsletter gibt einen Überblick über die erweiterten Dokumentationspflichten ab 2026, aktuelle Entwicklungen bei der Pflanzenschutzmittelzulassung sowie verfügbare Informationsangebote zum integrierten Pflanzenschutz.
von Dr. Jonathan Mühleisen, Pflanzenschutzdienst am Regierungspräsidium Stuttgart erschienen am 05.01.2026Die Winterzeit sollte man nutzen, um die Aufzeichnungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu vervollständigen. Nach Artikel 67 der EU-Verordnung Nummer 1107/2009 ist jeder berufliche Anwender von Pflanzenschutzmitteln verpflichtet, Aufzeichnungen elektronisch oder schriftlich zu führen und drei Jahre aufzubewahren. In den Aufzeichnungen zu Anwendungen im Jahr 2025 müssen
- der Zeitpunkt der Anwendung (Datum),
- die Kulturpflanze,
- die behandelte Fläche,
- die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels,
- die verwendete Menge und
- die Anwenderin bzw. der Anwender vermerkt sein.
Die Leiter von landwirtschaftlichen Betrieben müssen zudem nach § 11 Pflanzenschutzgesetz alle Aufzeichnungen für die bewirtschafteten Flächen unter Angabe der jeweiligen Anwender, zum Beispiel auch Lohnunternehmer oder aushelfende Nachbarn, zusammenführen. Die Aufzeichnungen können im Rahmen der üblichen Betriebskontrollen überprüft werden. Zudem gab es mehrere Gerichtsurteile, wonach Behörden verpflichtet sind, bei entsprechenden Anfragen seitens zum Beispiel Wasserversorgern oder Umweltverbänden die Aufzeichnungen bei landwirtschaftlichen Betrieben anzufordern und herauszugeben.
Ab 2026 umfangreicher
Zu Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln im Jahr 2026 muss aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 zusätzlich noch (1) der EPPO-Code der behandelten Kultur, (2) die Zulassungsnummer des angewendeten Pflanzenschutzmittels, (3) die Lage der Anwendungsfläche als geodatenbasiertem Standort angeben werden – wobei sofern vorhanden die InVeKoS-Bezeichnung verwendet werden muss. Falls es für die Anwendungsfläche keine InVeKoS-Bezeichnung gibt, genügt auch eine Geokoordinate. Zusätzlich ist auch (4) der Umfang der behandelten Einheit (Fläche, Volumen, Menge) sowie die (5) Art der Verwendung (Oberflächen wie Agrarflächen, geschlossene Räume wie Lager oder Saat-/ Pflanzgutbehandlung) anzugeben.
Sofern die Verwendung des Pflanzenschutzmittels auf bestimmte Entwicklungsstadien der Kultur beschränkt ist, muss auch (6) das BBCH-Stadium der Kultur dokumentiert werden. Falls die Anwendung des Pflanzenschutzmittels auf bestimmte Tageszeiten beschränkt ist (zum Beispiel bei B2-Insektiziden), muss auch (7) die Uhrzeit der Anwendung aufgezeichnet werden.
Als Grund für die deutliche Erhöhung des Dokumentationsaufwands wird in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 die Verringerung des Einsatzes von chemischen Pflanzenschutzmitteln und die Farm-to-Fork-Strategie der EU-Kommission (Erwägungsgrund 3) genannt sowie die Vereinheitlichung zwischen den Mitgliedstaaten (Erwägungsgründe 4 und 5) und die Harmonisierung (Erwägungsgrund 7).



Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Artikel kommentierenSchreiben Sie den ersten Kommentar.