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Ausnahmen von der Aufstallungspflicht

Die neue Geflülgelpestverordnung ist am 10. Mai in Kraft getreten. Sie sieht weiterhin ein Aufstallungsgebot vor. Ausnahmem gibt es in bestimmten Gebieten.
Veröffentlicht am
Die neue Geflügelpestverordnung (siehe Download), die am 10. Mai in Kraft getreten ist und voraussichtlich bis zum 15. August gelten soll, sieht weiterhin ein generelles Aufstallungsgebot für Geflügel vor. Dieses gilt auf jeden Fall in den Restriektionsgebieten, also in den Sperr- und Beobachtungszonen rund um Fundorte von infizierten Vögeln oder um Betriebe, in denen die Krankheit festgestellt wurde. Es gilt weiterhin für Feuchtgebiete, zu denen ein gewisser Abstand eingehalten werden muss. Und es gilt in geflügeldichten Gebieten. Welches Gebiet als geflügeldicht eingestuft ist, erfährt der Landwirt bei seinem zuständigen Landratsamt. Liegt sein Betrieb ein einem Gebiet, das eine in der Verordnung definierte Geflügeldichte...
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