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Mess- und Eichverordnung

Taragewicht bei jedem Wiegen

Nach der Mess- und Eichverordnung (§ 26, Abs. 2) dürfen seit dem 1. Januar 2015 gespeicherte Taragewichte zur Bestimmung der Ladungsmasse nur herangezogen werden, wenn sie unmittelbar vor oder nach dem Wiegen im beladenen Zustand ermittelt wurden.

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Danach ist die zum Teil übliche Verfahrensweise, dass bei der Fahrzeugverwiegung bei Biomassetransporten und anderen Ernteanlieferung die einmal ermittelten Festtaragewichte auch bei mehrmaligem Ent- und Beladen verwendet werden, nicht mehr zulässig.

Das heißt, dass es nicht mehr erlaubt ist, zu Beginn des Erntetags das Leergewicht von Zugfahrzeug und Anhänger zu ermitteln und dieses während des gesamten Tages vom Gewicht im beladenen Zustand abzuziehen, um so die Masse der Ladung zu bestimmen. Die abnehmende Tankfüllung, Erntereste oder Verunreinigungen können bei Folgeanlieferungen zu unkorrekten Gewichtsberechnungen führen. 

Für die Praxis bedeutet das, dass auch während der Ernte das Leergewicht des Gespanns nach jedem Entladen bestimmt werden muss, bevor der Anhänger erneut befüllt werden kann. Die kann zu erheblichen Verzögerungen innerhalb der Ernteketten führen und in manchen Fällen auch den Umbau der Wiegeinfrastruktur erfordern.

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