Corona-Verordnung zur Einreise
- Veröffentlicht am
Die Verordnung sieht in § 1 vor, dass Personen, die aus einem Staat außerhalb Deutschlands nach Baden-Württemberg einreisen, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern.
In § 3 Abs. 2 dieser Verordnung findet sich für Saisonarbeitskräfte eine Sonderregelung. Wir möchten speziell darauf hinweisen, dass die Betriebe nach der neuen Corona-Verordnung Einreise die Arbeitsaufnahme der Saisonarbeitskräfte vor ihrem Beginn bei der zuständigen Ortspolizeibehörde anzeigen und die ergriffenen Maßnahmen (Hygiene, Kontaktvermeidung und Absonderung) dokumentieren müssen.
Nach dem beigefügten Bußgeldkatalog zur Corona-VO Einreise beträgt das Bußgeld bei einem Verstoß gegen die Anzeigepflicht bei der Ortspolizeibehörde 5000 bis 25.000 Euro.
Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Artikel kommentierenSchreiben Sie den ersten Kommentar.