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Saisonarbeitskräfte

Corona-Verordnung zur Einreise

Nach der neuen Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung des Virus SARS-Cov-2 müssen einreisende Erntehelfer vor der Arbteitsaufnahme bei der Ortspolizei gemeldet werden.
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Die Verordnung sieht in § 1 vor, dass Personen, die aus einem Staat außerhalb Deutschlands nach Baden-Württemberg einreisen, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern.

In § 3 Abs. 2 dieser Verordnung findet sich für Saisonarbeitskräfte eine Sonderregelung. Wir möchten speziell darauf hinweisen, dass die Betriebe nach der neuen Corona-Verordnung Einreise die Arbeitsaufnahme der Saisonarbeitskräfte vor ihrem Beginn bei der  zuständigen Ortspolizeibehörde anzeigen und die ergriffenen Maßnahmen (Hygiene, Kontaktvermeidung und Absonderung) dokumentieren müssen.

Nach dem beigefügten Bußgeldkatalog zur Corona-VO Einreise beträgt das Bußgeld bei einem Verstoß gegen die Anzeigepflicht bei der Ortspolizeibehörde 5000 bis 25.000 Euro.

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