
So wird das Standardeinkommen berechnet
Anfang Januar hat die Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK) bei der SVLFG die Beitragsrechnungen für 2025 versandt. Damit ist der neue Beitragsmaßstab „Standardeinkommen“ auf den Höfen angekommen. Der neue Maßstab wird künftig der Beitragsberechnung für alle 134.000 hauptberuflichen Landwirtinnen und Landwirte, die bei der LKK pflichtversichert sind, zugrunde gelegt.
von Hartmut Fanck, Leiter des Versicherungs-/Beitragsbereiches der SVLFG Quelle SVLFG erschienen am 06.02.2025Mit den Beitragsrechnungen mussten um 10,4 Prozent höhere Ausgaben finanziert werden. Eine allgemeine Beitragserhöhung war deshalb nicht zu vermeiden. Darüber hinaus führte der neue Beitragsmaßstab zu teilweise deutlichen Veränderungen. So stand bereits im letzten Jahr fest, dass nur etwa 15 Prozent der Mitglieder in ihrer bisherigen Beitragsklasse verbleiben können. 43 Prozent mussten einer höheren Beitragsklasse zugeordnet und 42 Prozent der Mitglieder konnten in der Beitragsklasse zurückgestuft werden. Ursächlich hierfür waren die neuen Standardeinkommenswerte und die Berücksichtigung auch der landwirtschaftlichen Tierhaltung.
Reaktionen und Fragen aus der Praxis
Nach dem Versand der Beitragsrechnungen haben sich Mitglieder und Verbände an die LKK gewandt. Neben Verständnisfragen liegen auch formelle Widersprüche vor. Dabei werden das „Standardeinkommen“ und deren betriebswirtschaftliche Basis überwiegend als sachgerecht empfunden. Hinterfragt wer-den jedoch einzelne Werte und deren Grundlagen. Gefordert werden auch stärkere regionale Differenzierungen oder Unterscheidungen innerhalb einer Flächennutzungs- oder einer Tierhaltungsart, zum Beispiel die Differenzierung im Kartoffel- oder im Vertragsanbau.
Jährlicher Datenabgleich
Der Beitragsberechnung liegen die im Kataster der SVLFG erfassten individuellen Flächen-/Tierverhältnisse zugrunde. Die entsprechenden Daten werden jährlich durch Abgleich mit den sogenannte InVeKoS-Flächendaten (GAP) und den HIT-Rinderdaten aktualisiert. Schon zur Vermeidung eines zusätzlichen Meldeaufwandes für beide Seiten (Mitglieder und LKK) ist jede darüberhinausgehende Differenzierung kritisch zu hinterfragen. Ein wiederkehrender bürokratischer Aufwand ist zu vermeiden.
Berechnungsmethode und Datenbasis
Die einzelnen Standardeinkommenswerte (StEW) pro Hektar bzw. pro durchschnitt-lich gehaltenem Tier werden nach einer einheitlichen Methode unter Verwendung betriebswirtschaftlicher Daten berechnet. Auch wenn diese Werte grundsätzlich nach Landkreisen unterscheiden, handelt es sich um Durchschnittswerte, die nicht mit dem individuellen Gewinn gleichgesetzt werden dürfen. Die Verwendung von Durch-schnittswerten reduziert den Verwaltungsaufwand, schließt aber zugleich den Ansatz individueller Einkommensbetrachtungen aus. Für eine stärkere regionale Differenzierung wären entsprechende Daten erforderlich, die aber bundesweit nicht zur Verfügung stehen.
Wie geht es weiter?
Das Standardeinkommen ist auch für die LKK ein neuer Maßstab. Bereits in den Beratungen des ehrenamtlichen Vorstands und der Vertreterversammlung wurde betont, dass berechtigte Anpassungen geprüft werden. Die nun vorliegenden Vorschlä-ge und Forderungen werden daher analysiert und im Vorstand beraten, um gegebenenfalls künftige Änderungen vorzubereiten – insbesondere in Zusammenarbeit mit den Verbänden. Falls sich trotz aller Sorgfalt Rechenfehler herausstellen, werden diese selbstverständlich korrigiert.
Oft genügt eine Korrekturmeldung
Viele Mitglieder haben auf fehlerhafte Bestandsdaten (zum Beispiel Flächen- oder Tierbestände) hingewiesen. In diesen Fällen ist in der Regel kein Widerspruch nötig – eine Korrekturmeldung genügt. Dabei ist zu beachten, dass der Abgleich mit den HIT-Rinderdaten erst Ende März/Anfang April möglich ist und Korrekturen rückwirkend erfolgen. Für Schweine, Schafe und Ziegen gibt es derzeit keinen automatischen Abgleich. Die Prüfung von Forderungen beziehungsweise Vorschlägen von Mitgliedern und Verbänden zur Verbesserung des Beitragsmaßstabes ist zum Teil bereits eingeleitet, wird aber noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Die Tatsache, dass das neue Beitragsniveau bei einer Veränderung der Beitragsklasse nicht sofort umfassend, sondern in gleichmäßigen Stufen bis 2028 umgesetzt wird (Angleichung), gibt dabei die Zeit für diese Prüfung.
Bescheide prüfen und bei Bedarf Widerspruch einlegen
Eine Änderung des Beitragsmaßstabes kommt nur in Betracht, wenn sie sachlich begründet ist. Relevant wird aber auch sein, ob die Flächen-/Tierdaten dauerhaft in der angestrebten Detaillierung - und möglichst ohne manuellen Aufwand - zur Verfügung stehen. Entscheidend wird schließlich sein, ob die Änderung durch verfügbare betriebswirtschaftliche Daten und durch das Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft (KTBL) bestätigt wird. Jedes Mitglied kann zum Beitragsbescheid Widerspruch einlegen (E-Mail reicht nicht aus, Frist beachten). Handelt es sich um Verbesserungsvorschläge zum Beitragsmaßstab, erscheint es zielführender, solche Vorschläge über den Bauernverband oder andere Verbände zur Prüfung der LKK zu übermitteln. Die LKK steht hierzu im Kontakt mit verschiedenen Verbänden, auch um die mehrfache Thematisierung eines Vorschlages zu vermeiden. Fragen beantworten auch die Kreisbauernverbände und die SVLFG gerne.
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