Einsatz erst nach tierärztlicher Anweisung
Medikamente nicht horten
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Reste von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln dürfen, obwohl sie rechtlich nach deren Bezahlung dem Landwirt gehören, nicht einfach bei nächster Gelegenheit angewendet werden. Vor deren Einsatz muss es erneut eine tierärztliche Anweisung, also eine Neuverschreibung, geben. Darauf machte Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Hansen auf der Veranstaltung Fokus Schwein im Münsterland aufmerksam. Er wies vor allem darauf hin, dass ein solches Vorgehen dann ein Problem werde, wenn im Schlachthof Rückstände eines Medikaments gefunden werden, weil Wartezeiten nicht eingehalten wurden. Das führe zur Überprüfung der gesamten Unterlagen. Es erfolgt ein Abgleich der tierärztlichen Anwendungs- und Abgabebelege und dem Bestandsbuch. Wird dann eine...
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