holzvermarktung
Kartellamt sagt nein
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Das Bundeskartellamt hat jetzt die in Baden-Württemberg praktizierte gebündelte Rundholzvermarktung endgültig untersagt. Diese verstoße gegen deutsches wie europäisches Kartellrecht. Davon freigestellt sind Vereinbarungen, soweit eine Körperschaft, ein Privatwaldbesitzer oder ein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss jeweils eine Waldfläche von bis zu 100 Hektar besitzt. Die Untersagungswirkung gilt für die Vermarktung des Holzes von Waldbesitzern ab einer Fläche von 1000 Hektar ab dem 1. Januar 2016. Für kleinere Waldflächen sowie die vermarktungsnahen Dienstleistungen ab dem 1. Juli 2016. Mehr darüber finden Sie unter www.bwagrar.de , Webcode 4793273.
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