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Neue Bundes-Schweine haltungshygieneverordnung ab 1. Mai 2014

Ausläufe für Nutzschweine sind künftig meldepflichtig

Nach Mitteilung des badenwürttembergischen Landwirtschaftsministerium sind folgende Änderungen der Bundes-Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV) besonders relevant. Die Änderungen sind seit 1. Mai 2014 in Kraft.
Veröffentlicht am
Auslaufhaltungen müssen künftig mit einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2014 beim zuständigen Veterinäramt angezeigt werden. Ausnahme: Die Daten liegen nach anderen tierseuchenrechtlichen Vorschriften bereits vor.
Auslaufhaltungen müssen künftig mit einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2014 beim zuständigen Veterinäramt angezeigt werden. Ausnahme: Die Daten liegen nach anderen tierseuchenrechtlichen Vorschriften bereits vor.Foto: Agrarfoto
1 Der Begriff der „Todesfälle ungeklärter Ursache bei Stallhaltung" wird um den Tatbestand der Totgeburten erweitert. Bei Todesfällen ungeklärter Ursache bleiben alle Schweinehalter weiterhin verpflichtet, diese vom Tierarzt abklären zu lassen. 2. Das Kriterium „gehäuftes Auftreten von Todesfällen bei Stallhaltung" wurde durch den Begriff des „Verendens" ersetzt und damit auf natürliche Todesursachen (Alter, Krankheit) eingeschränkt. Auch Tiere, die aus Tierschutzgründen getötet werden mussten, sind hier aufzuführen. Damit sind künftig Todesursachen wie etwa das Erdrücken von Ferkeln nicht mehr relevant für die Verpflichtung der Tierhalter, bei Überschreitung des Grenzwertes eine Abklärungsuntersuchung der Todesursache durch den...
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