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DBV zu Zwischenfrüchte

Länder können Frist vorziehen

Veröffentlicht am
Zwischenfrüchte, Begrünungen, Winterkulturen und Winterzwischenfrüchte müssen im Rahmen des Greening bis zum 15. Februar auf der Fläche belassen werden. Das geht aus dem Beschluss des Bundesrates zur Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vergangenen Freitag hervor. Damit folgte die Länderkammer nicht der Empfehlung ihres Agrarausschusses, der sich für ein Vorziehen auf den 15. Januar ausgesprochen hatte. Stattdessen sollen die Länder per Verordnung frühere Termine als den 15. Februar bestimmen können, wenn dies durch witterungsbedingte Besonderheiten, spezielle Anforderungen bestimmter Kulturen oder besonderen Erfordernissen des Boden- und Pflanzenschutzes notwendig ist. Allerdings darf dieser Termin nicht vor dem Stichtag 15. Januar...
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