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Antragszeit von 11. September bis 30. Oktober 2017 ZUM THEMA

Jetzt den Antrag auf Frosthilfe stellen

Am 1. September 2017 ist die Verwaltungsvorschrift Frosthilfe 2017 in Kraft gesetzt worden. Ab 11. September können die finanziellen Hilfen für die von den Spätfrösten in den Nächten vom 19. bis 22. April betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe inklusive Wein- und Obstbau beantragt werden. Hier informiert das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz in Stuttgart (MLR) darüber, wie der Schadensausgleich abläuft und was bei der Antragstellung zu beachten ist.
Veröffentlicht am
Nach Schätzungen des MLR wurden durch die Spätfröste von 19. bis 21. April 2017 ein Drittel des Erwerbsobstbaus in Baden-Württemberg sehr stark geschädigt.
Nach Schätzungen des MLR wurden durch die Spätfröste von 19. bis 21. April 2017 ein Drittel des Erwerbsobstbaus in Baden-Württemberg sehr stark geschädigt.Foto: Werner-Gnann
Beantragt werden kann die Frosthilfe 2017 von betroffenen kleinen und mittleren landwirtschaftlichen Unternehmen (sogenannte KMU) im Haupt- oder Nebenerwerb, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind und die ihren Betriebssitz oder eine Niederlassung in Baden-Württemberg haben. Ermittlung des Schadens Ausgleichsfähig sind ausschließlich Ertragsausfälle an landwirtschaftlichen und gärtnerischen Kulturen inklusive Obst- und Weinbau, die unmittelbar – ohne Hinzutreten weiterer Ursachen – durch das Frostereignis verursacht wurden. Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die einheitliche Mindestschadensschwelle von 30 Prozent der normalen Naturalerzeugung des landwirtschaftlichen Unternehmens überschritten...
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