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Düngeverordnung

Sperrfristen und Ausnahmen

Im Herbst 2017 sind die Regelungen der neuen Düngeverordnung (DüV) zu beachten. Entscheidend sind die folgenden Eckpunkte.
Veröffentlicht am
Wie bereits mehrfach berichtet (zum Beispiel in BWagrar, Ausgaben 17/2017 und 27/2017) gilt mit Inkrafttreten der neuen Düngeverordnung (DüV) auf Ackerland für Düngemittel mit einem wesentlichen N-Gehalt nach der letzten Hauptfruchternte ein grundsätzliches Aufbringungsverbot. Zu diesen Düngemitteln zählen auch Gülle, Mist, Gärrückstände oder Klärschlämme. Ausgenommen hiervon sind Festmiste von Huf- und Klauentieren sowie Komposte. Für sie gilt ein Aufbringungsverbot für Acker- und Grünland vom 15. Dezember bis 15. Januar. Ausbringung im Ausnahmefall bis 1. Oktober Als Ausnahmefall zulässig (ohne Antragstellung) ist die Aufbringung von bis zu 30 kg/ha Ammonium-N oder 60 kg/ha Gesamt-N bei entsprechendem N-Düngebedarf bis zum 1. Oktober,...
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