Düngeverordnung
Sperrfristen und Ausnahmen
Im Herbst 2017 sind die Regelungen der neuen Düngeverordnung (DüV) zu beachten. Entscheidend sind die folgenden Eckpunkte.
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Wie bereits mehrfach berichtet (zum Beispiel in BWagrar, Ausgaben 17/2017 und 27/2017) gilt mit Inkrafttreten der neuen Düngeverordnung (DüV) auf Ackerland für Düngemittel mit einem wesentlichen N-Gehalt nach der letzten Hauptfruchternte ein grundsätzliches Aufbringungsverbot. Zu diesen Düngemitteln zählen auch Gülle, Mist, Gärrückstände oder Klärschlämme. Ausgenommen hiervon sind Festmiste von Huf- und Klauentieren sowie Komposte. Für sie gilt ein Aufbringungsverbot für Acker- und Grünland vom 15. Dezember bis 15. Januar. Ausbringung im Ausnahmefall bis 1. Oktober Als Ausnahmefall zulässig (ohne Antragstellung) ist die Aufbringung von bis zu 30 kg/ha Ammonium-N oder 60 kg/ha Gesamt-N bei entsprechendem N-Düngebedarf bis zum 1. Oktober,...
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