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agrardiesel

Befreiung geregelt

Veröffentlicht am
Nach intensiver Nachfrage und Nachhaken des Landesbauernverbandes (LBV) sowohl beim Hauptzollamt Dresden, Außenstelle Löbau als auch bei der übergeordneten Generalzolldirektion in Bonn ist es dem LBV gelungen, dass das Schreiben aus Löbau vom 4. Mai 2018 eindeutig nur von folgenden Betrieben beachtet werden muss: Betriebe, die im vergangenen Kalenderjahr 2017 ihren Verpflichtungen nach der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) nicht nachgekommen sind. Betriebe, die im Jahr 2017 eine Erklärung mit dem Vordruck 1462 über die erhaltenen Steuerentlastungen abgegeben haben und im laufenden Kalenderjahr bisher weder eine erneute Erklärung noch einen Antrag auf Befreiung (Vordruck 1463) eingereicht haben. Dies...
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