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Hofabgabeklausel: Achtung bei Fortführung des Betriebs

Beiträge zur Krankenversicherung

Veröffentlicht am
Wird der Betrieb nicht abgegeben und neben dem Rentenbezug über der Mindestgröße weiterbewirtschaftet, hat dies Auswirkungen auf die Versicherungs- und Beitragspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK). Landwirte, die bisher bei der LKK versichert waren und nun eine Rente der Alterskasse beziehen, müssen nicht nur Beiträge aus ihrer Rente sowie aus gewerblichen Einkommen (zum Beispiel aus dem Betrieb einer PV-Anlage) zahlen, sondern weiterhin auch Beiträge als landwirtschaftlicher Unternehmer entrichten. Bei Nebenerwerbslandwirten, die vor ihrem Renteneintritt bei einer außerlandwirtschaftlichen gesetzlichen Krankenkasse versichert waren, besteht ab Rentenbeginn und Ende der außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit...
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