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Dieses Recht gilt für Gastgeber

Corona: Stornierungen im Krisenfall

Coronavirus: Urlaub umbuchen, stornieren oder absagen? Rechtliche Regelungen dazu, die gerade auch für Vermieter von Ferienwohnungen interessant sind, hat der Deutsche Tourismusverband e.V. zusammengestellt. Der Verband weist allerdings auch daraufhin, dass er keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Aussagen übernehmen kann.
Veröffentlicht am
Zimmerbuchung: Reisende, die aus eigenem Unwohlsein oder Angst vor Ansteckungsgefahr absagen, können nicht mit einer Erstattung der Kosten rechnen.
Zimmerbuchung: Reisende, die aus eigenem Unwohlsein oder Angst vor Ansteckungsgefahr absagen, können nicht mit einer Erstattung der Kosten rechnen.Landpixel
Darf ein Feriengast die Buchung einer Ferienunterkunft kostenlos stornieren, ....wenn er aus allgemeiner Verunsicherung und Angst vor Ansteckung durch das Coronavirus nicht reisen möchte? Nein. Grundsätzlich gilt: Verträge sind zu erfüllen. Die Übernachtung in einer Ferienunterkunft ist in der Regel ein Mietverhältnis (in Ausnahmefällen gilt das Reiserecht). Solche Verträge sind nicht ordentlich kündbar, ein Widerrufsrecht gibt es nicht, ein Rücktrittsrecht grundsätzlich nur dann, wenn es vertraglich vereinbart ist. Der Mieter ist daher bei einer bestätigten Buchung grundsätzlich zur Zahlung verpflichtet. Soweit vertraglich vereinbart, kann er gegebenenfalls gegen Gebühr stornieren. . ...wenn die Unterkunft in einem Gebiet liegt, in dem...
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