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Keine Verlängerung der Abgabefrist ZUM THEMA

Gemeinsamer Antrag: Abgabe bis 15. Mai

Da die Antragsverfahren für Direktzahlungen sowie flächen- und tierbezogene Zahlungen der zweiten Säule in Deutschland früh begonnen wurden und trotz Corona-Pandemie insgesamt gut verlaufen, verzichtet Deutschland auf die EU-rechtlich mögliche Verlängerung der Antragsfrist.
Veröffentlicht am
Die Antragstellung in FIONA sollte rechtzeitig abgeschlossen und der Gemeinsame Antrag spätestens am 15. Mai bei der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde eingereicht werden. Gleiches gilt für Nachweise und Anlagen zum Gemeinsamen Antrag, heißt es in einer Mitteilung des badenwürttembergischen Landwirtschaftsministeriums. Fristen beachten Gemeinsame Anträge, die bis zum 15. Mai bei der unteren Landwirtschaftsbehörde vorliegen, gelten als rechtzeitig gestellt. Bei verspäteter Einreichung vom 16. Mai bis einschließlich 9. Juni erfolgen Kürzungen der Beihilfen, danach wird der Antrag als verfristet abgelehnt. Bei Änderungsmitteilungen zu einzelnen Flächen im Gemeinsamen Antrag, die nach dem 2. Juni und bis 9. Juni 2020 eingehen, wird...
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