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Verpflichtender Zwischenfruchtanbau erst ab 2021

‚Rote Gebiete‘

Veröffentlicht am
Die Düngeverordnung 2020 sieht vor, dass künftig die Düngung von Sommerungen in mit Nitrat belasteten Gebieten nur dann zulässig sein soll, wenn auf der gleichen Fläche im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut und nicht vor dem 15. Januar umgebrochen wurde. Laut Bundesagrarministerium gilt diese Regelung erst ab dem Jahr 2021. Das heißt, der Anbau von Zwischenfrüchten ab Herbst 2021 ist Voraussetzung für die Düngung von Sommerungen im Frühjahr 2022. Ferner weist das Ministerium darauf hin, dass die neuen verpflichtenden Vorgaben für die ‚roten Gebiete‘ erst ab 2021 einzuhalten sind. Für den Fall, dass die Landesregierungen bis 31. Dezember 2020 keine neuen Gebietsausweisungen für die ‚roten Gebiete‘ vornehmen, werden die...
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