Experten beantworten Ihre Fragen
Haben Sie Fragen zu Tierhaltung, Pflanzenbau, Garten oder Betriebsführung? Schicken Sie uns diese per E-Mail redaktion.f-a@ulmer.de oder Fax 0711/2140-340. Damit erklären Sie sich mit einer Veröffentlichung in der gedruckten Ausgabe und im Internet einverstanden. Im Forum auf www.bwagrar.de können Sie selbst unter dem Menüpunkt Land & Leben" Fragen und Antworten einstellen. Keine Haftung für veröffentlichte Antworten.
- Veröffentlicht am
Notwegerecht Ist es für Jagdpächter und seine Mitjäger erlaubt, das Notwegerecht zu gebrauchen für nachmittägliche Spazierfahrten? Darf der Jäger auch auf anderen Privatwegen fahren, die nicht an sein Jagdgebiet angrenzen? G. J. in S. Hier sind insgesamt vier Rechtskreise (Zivilrecht, Wegerecht, Jagdrecht, Waffenrecht) betroffen, sodass eine Einzelfallberatung in solchen Fällen angeraten wird. Allgemein lässt sich die Frage wie folgt beantworten: Das Notwegerecht an sich bestimmt sich nach § 917 BGB. Dieses Recht besagt: Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer...
Barrierefreiheit Menü
Hier können Sie Ihre Einstellungen anpassen:
Schriftgröße
Normal
Kontrast
Ort ändern
Geben Sie die Postleitzahl Ihres Orts ein.