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Fahrzeugbreite

Veröffentlicht am
Drei Meter Die 35. Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) legt fest, dass Traktoren und ihre Anhänger bei Verwendung von Breitreifen oder Gleisketten unter bestimmten Bedingungen einschließlich gegebenfalls erforderlicher Verbreiterung der Radabdeckungen („Kotflügelverbreiterung") bis zu drei Meter breit sein dürfen. Die allgemeingültige Vorschrift des Paragraf 32 StVZO Abs. 1 Nr. 1 sieht eine Obergrenze von 2,55 Meter vor. Am 3. Juli 2021 ist eine Änderung der 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO in Kraft getreten. Der Bundesrat hatte bereits im September 2020 beschlossen, dass diese Verordnung nur noch für Fahrten gilt, die dem land- oder forstwirtschaftlichen Zweck gemäß Paragraf 6 Absatz 5 der...
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