Das gilt ab dem 1. Februar
Baden-Württemberg macht von der Möglichkeit Gebrauch, eine Ausnahme zur bodennahen Ausbringtechnik auf Grünland zu erlassen. Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) gibt dazu einige Hinweise.
von Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz erschienen am 04.10.2024Ab dem 1. Februar 2025 gilt die Regel, dass flüssige organische Düngemittel einschließlich Gärreste auf Grünland und mehrschnittigem Feldfutterbau nur noch streifenförmig aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden dürfen. Damit kann die Stickstoff-Effizienz durch die Reduktion der Ammoniakemissionen gesteigert werden. Breitverteilung ist im Grünland ab 2025 bis auf zu genehmigende Ausnahmen nicht mehr zulässig.
Welche Ausnahme gilt?
In einigen Fällen sind Ausnahmegenehmigungen möglich, die im Folgenden erläutert werden.
1. Ausnahmen aufgrund naturräumlicher Besonderheiten (Ausnahmen nach § 6 Absatz 3 Satz 4 DüV)
- Wenn Grünland in mehr als 30 Prozent der Fläche eine Hangneigung über 20 Prozent aufweist, kann dies von der bodennahen Ausbringung ausgenommen werden.
- Bei Grünlandflächen mit mehr als 35 Prozent Hangneigung kann auch noch der Hochdruckseitenverteiler unter folgenden Bedingungen zugelassen werden: -> maximal zwei Gaben pro Jahr (bei Schnittnutzung), bei ausschließlicher Beweidung eine Gabe, -> maximal 5 Prozent Trockenmassegehalt (TM-Gehalt) der Gülle, -> Abstandsauflage von 10 Metern zur Böschungsoberkante von Gewässern, -> kein Einsatz auf noch gut befahrbaren Flächen.
2. Ausnahmen aufgrund agrarstruktureller Besonderheiten (Ausnahmen nach § 6 Absatz 3 Satz 4 DüV): Kleine Betriebe mit weniger als 15 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche
Folgende Flächen können bei der Ermittlung der Grenze von kleiner als 15 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche unberücksichtigt bleiben:
- Flächen, auf denen nur Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen angebaut werden, Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- oder Obstbaus sowie Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen (DüV § 8 (6) Nummer 1),
- Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem jährlichen Stickstoffanfall durch tierische Ausscheidungen von bis zu 100 Kilogramm Stickstoff je Hektar, wenn keine zusätzliche Stickstoffdüngung erfolgt (DüV § 8 (6) Nummer 2),
- Grünlandflächen mit einer Hangneigung größer 20 Prozent auf mehr als 30 Prozent der Fläche,
- Streuobstwiesen und Kleinflächen laut nachstehender Definition: -> Streuobstwiesen gemäß FAKT II ab circa 30 Bäumen je Hektar, -> Kleinflächen mit weniger als 20 Ar (Anm. der Redaktion: Hier wurde ein falscher Wert in der ursprünglichen Meldung übermittelt, der nun vom MLR am 4.Oktober korrigiert wurde),
- Flächen, auf denen die Stickstoff-Düngung (N-Düngung) nach anderen als düngerechtlichen Vorschriften oder vertraglich verboten ist. Dies betrifft zum Beispiel landwirtschaftliche Nutzflächen im Vertragsnaturschutz mit mehrjährigem Verpflichtungszeitraum oder bestimmte landwirtschaftliche Nutzflächen innerhalb von Wasserschutzgebieten.
Wird diese Regelung in Anspruch genommen, dann ist ein jährlicher Nachweis über die Einhaltung der 15 Hektar-Grenze zu führen und im Falle einer Kontrolle inklusive der Schlagliste der zuständigen ULB zur Verfügung zu stellen. Hierfür sind unter https://www.duengung-bw.de/landwirtschaft/ eine entsprechende Vorlage mit einem Berechnungsbeispiel sowie nähere Informationen zu den abzugsfähigen Flächen bereitgestellt. Unabhängig der 15 Hektar-Grenze sind Streuobstwiesen gemäß FAKT II sowie Kleinflächen kleiner 20 Ar von der Verpflichtung ausgenommen.
3. Andere Verfahren zur Aufbringung mit vergleichbar geringen Ammoniakemissionen sind (Ausnahmen nach § 6 Absatz 3 Satz 3 DüV):
Weitere alternative Verfahren können nur nach Vorlage entsprechender Nachweise und fachlicher Beurteilung durch das LAZBW Aulendorf im Einvernehmen mit dem MLR genehmigt werden.
Wie läuft das Antragsverfahren ab?
Es ist geplant, die Ausnahmen möglichst unbürokratisch, zum Beispiel als Allgemeinverfügung durch die Landratsämter, zu erlassen. Die DüV sieht in diesem Fall keine Möglichkeit für eine landesweite Regelung vor. Möglich sind zudem Einzel- und Sammelanträge, welche der zuständigen ULB vorgelegt werden müssen. Sämtliche Ausnahmegenehmigungen einschließlich den Allgemeinverfügungen sind zunächst längstens zwei Jahre befristet. Darüber hinaus können diese mit zusätzlichen Auflagen versehen werden, um die regionaltypischen Gegebenheiten und Ziele des Umweltschutzes zu berücksichtigen, wie beispielsweise einer Begrenzung der Aufbringungsmenge, erweiterte Gewässerabstände oder Abstandsregelungen zu schützenswerten natürlichen Lebensräumen.
Eine Ausnahme für Ansäuerungsverfahren und eventuell bisher nicht bekannte andere Verfahren mit vergleichbar geringen Ammoniakemissionen sowie für den Seitenverteiler auf Flächen über 35 Prozent Hangneigung kann nur auf Einzelantrag durch die zuständige ULB genehmigt werden.
Da die bodennahe Ausbringungstechnik die wesentliche Maßnahme zur Reduktion der Ammoniakemissionen und letztlich zur Minderung der Stickstoffüberschüsse ist, sind die Entscheidungen der unteren Landwirtschaftsbehörden gemeinsam mit den Umweltbehörden zu treffen.
Wenn bodennahe Aufbringungstechnik für die Bewirtschaftung von Grünland vor dem 1. November 2024 bestellt wurde und nachgewiesen wird, dass tatsächlich keine überbetriebliche, bodennahe Technik zum Einsatz verfügbar ist, kann die herkömmliche Technik bis 30. Juni 2025 geduldet werden. Generell ist, wenn die Aufbringung mit herkömmlicher Technik unvermeidbar ist, besonders auf verlustmindernde Bedingungen zu achten.
Grundsätzlich kann der Nichteinsatz von bodennaher Gülletechnik nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 DüV eine Ordnungswidrigkeit darstellen und entsprechend sanktioniert werden.
Zum Schutz vor Stickstoffeinträgen in die Umwelt wurden in der sogenannten EU-NERC-Richtlinie verbindliche Emissionshöchstmengen für Luftschadstoffe festgelegt. Die Richtlinie ist eine Reduktionsverpflichtung der Mitgliedsstaaten. Damit ist auch das Land Baden-Württemberg und beim Luftschadstoff Ammoniak die hiesige Landwirtschaft gefordert, ihren Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Entscheidend für eine Minimierung der gasförmigen Stickstoffverluste ist deshalb, dass die Gülle möglichst rasch und vollständig in den Boden eindringt. Die Bundesregierung hat zur Einhaltung der Emissionshöchstmengen entsprechende Verfahren in der Düngeverordnung (DüV) vom 26. Mai 2017 festgelegt. Dies betrifft unter anderem die streifenförmige Gülleaufbringung. Bei dieser Verpflichtung gilt seit 2017 eine mehrjährige Übergangsfrist.
Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Artikel kommentierenSchreiben Sie den ersten Kommentar.