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Änderung im Vermittlungsverfahren bei bulgarischen Saisonarbeitskräften:

Die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit in Bonn hat mitgeteilt, dass ab sofort bei namentlicher Anforderung bulgarischer Saisonkräfte die für Erntehelfer aus Polen und Rumänien bewährte Vorgehensweise des Direktversandes der Einstellungszusage/Arbeitsvertrag (EZ/AV) an den deutschen Arbeitgeber gilt.

Veröffentlicht am
Statt einer Weiterleitung des EZ/AV an die Partnerverwaltung in Bulgarien werden die Verträge von der ZAV nunmehr auf dem Postweg direkt an den deutschen Arbeitgeber zugestellt. Dieser muss den bulgarischen Arbeitnehmer dann über den genauen Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme informieren. Für die Erteilung der Arbeitserlaubnis-EU ist es daher nicht mehr erforderlich, dass das Formular EZ/AV von der bulgarischen Arbeitsverwaltung gestempelt wurde.
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