Umlageverfahren U 1 und U 2: Jetzt Ausnahme für Saisonarbeiter
Arbeitgeber müssen künftig für ausländische Saisonarbeiter, die die Bescheinigung E 101 vorweisen, die Umlagen U 1 und U 2 nicht mehr zahlen. Das haben die Spitzenverbände der Sozialversicherung jetzt entschieden.
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Ausländische Saisonarbeitskräfte, die im Heimatland selbstständig tätig sind oder während ihres bezahlten Urlaubs in Deutschland arbeiten, unterliegen nach der EU-Verordnung 1408/71 auch während der Zeit ihrer Saisonarbeit in Deutschland dem Sozialversicherungsrecht ihres Heimatstaates und weisen dies durch Vorlage der Bescheinigung E 101 nach. Obwohl damit für diese Arbeitnehmer das deutsche Sozialversicherungsrecht nicht gilt, war der deutsche Arbeitgeber bislang verpflichtet, auch für diese Saisonarbeiter die Umlage U 1 (Ersatz von Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall) und U 2 (im Fall von Mutterschaft) zu zahlen. Nur die seit 1. Januar 2009 erhobene Insolvenzgeldumlage war für nach Heimatrecht zu versichernde Erntehelfer nicht zu...