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Umlageverfahren U 1 und U 2: Jetzt Ausnahme für Saisonarbeiter

Arbeitgeber müssen künftig für ausländische Saisonarbeiter, die die Bescheinigung E 101 vorweisen, die Umlagen U 1 und U 2 nicht mehr zahlen. Das haben die Spitzenverbände der Sozialversicherung jetzt entschieden.

 

Veröffentlicht am
Ausländische Saisonarbeitskräfte, die im Heimatland selbstständig tätig sind oder während ihres bezahlten Urlaubs in Deutschland arbeiten, unterliegen nach der EU-Verordnung 1408/71 auch während der Zeit ihrer Saisonarbeit in Deutschland dem Sozialversicherungsrecht ihres Heimatstaates und weisen dies durch Vorlage der Bescheinigung E 101 nach. Obwohl damit für diese Arbeitnehmer das deutsche Sozialversicherungsrecht nicht gilt, war der deutsche Arbeitgeber bislang verpflichtet, auch für diese Saisonarbeiter die Umlage U 1 (Ersatz von Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall) und U 2 (im Fall von Mutterschaft) zu zahlen. Nur die seit 1. Januar 2009 erhobene Insolvenzgeldumlage war für nach Heimatrecht zu versichernde Erntehelfer nicht zu...
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