Abwasserbeseitigung ab 2010
Durch die Verwaltungsvorschrift „Abwasserbeseitigung im Ländlichen Raum“ vom 18. August 2005 wurde grundsätzlich das Ende der Entsorgung des Inhalts geschlossener Gruben in der Landwirtschaft eingeleitet. So ist jetzt die landwirtschaftliche Verwertung von un- behandeltem Abwasser und Schlamm aus geschlossenen Gruben ab 1. Januar 2010 nicht mehr zulässig.
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Ab 2010 ist das Ausbringen nur noch unter bestimmten Randbedingungen zulässig. Für eine dauerhafte landwirtschaftliche Entsorgung ist das Vorliegen dieser Voraussetzungen von den Landwirtschafts- und Wasserwirtschaftsämtern im jeweiligen Landratsamt zu prüfen: Bereits bisher musste das Fäkalabwasser über eine Mehrkammerausfaulgrube geleitet werden und ein zusätzliches Lagervolumen in der Größenordnung von 50 m3 pro Einwohner bzw. 60 m3 pro Wohneinheit vorhanden sein. Die Ausbringung hatte entweder auf 0,5 ha Ackerland zu erfolgen oder auf 0,5 ha Grünland, welches ausschließlich zur Erzeugung von nachwachsenden Rohstoffen zur Verfügung steht und somit für die Produktion von Nahrungsmitteln nicht verwendet wird. Diese Lösung wird auch...