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Streu- und Räumpflicht bei Schnee und Eis

Die meisten Städte und Gemeinden haben die Streupflicht für Gehwege per Satzung auf die Eigentümer von Grundstücken übertragen. Damit müssen die Hauseigentümer und Eigentümergemeinschaften dafür sorgen, dass Gehwege vor dem Haus, aber auch die Zugänge zum Hauseingang, zum Parkplatz und zu den Mülltonnen auf einer Breite von etwa 1 bis 1,5 Metern von Schnee und Eis befreit werden.

Veröffentlicht am
Wie die Sparkassenversicherung weiter mitteilt, spielt dabei grundsätzlich keine Rolle, ob der Eigentümer selbst das Haus bewohnt oder es vermietet hat. Will er nicht selbst zu Schneeschaufel und Streumittel greifen, kann er entweder einen Dienst beauftragen oder aber die Räum- und Streupflicht auf seine Mieter abwälzen. Mietern, die sich nicht sicher sind, ob sie in dieser Pflicht stehen, sollten einen Blick in den Mietvertrag werfen: Denn die Übertragung muss in jedem Fall vertraglich festgelegt werden. Eine Hausordnung genügt hier nicht. Gegen Schadenersatzforderungen kann man sich absichern Kommt trotz aller Sorgfalt jemand zu Schaden, muss der Streupflichtige mit Schadenersatzforderungen rechnen. Mieter und Eigentümer einer selbst...
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