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Verwendung des Reinertrags bei Jagdgenossenschaften

Machen Jagdgenossen Ansprüche auf Auszahlung eines Reinertrags der Jagdgenossenschaft geltend, dürfen nur die mit der Erzielung des Ertrags notwendig verbundenen Aufwendungen abgezogen werden. Mit dieser Feststellung hält das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem Urteil vom 23. März 2010 (Az: 5 K 631/08) an der grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 1994 (Az: 3 C 13/93) fest.

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Darüber hinaus enthält das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart konkrete Hinweise für abzugsfähige Ausgaben. Genannt werden unter anderem die Kosten für die Erstellung von Jagdkatastern und Lageplänen, Kosten für die Mitgliedschaft in einem Landesverband der Jagdgenossenschaften, zum Beispiel dem Verband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer Baden-Württemberg (VJE-BW), Kosten für die Führung eines Rechtsstreits sowie Verwaltungskosten, soweit diese in der jeweiligen Jagdgenossenschaftssatzung geregelt sind. Genossenschaft kann sich vor Doppelinanspruchnahme schützen Hinsichtlich der Folgekosten für aus Jagdpachteinnahmen finanzierte Maschinen und Geräte (zum Beispiel Reparaturen und Abschreibungen) hält das Verwaltungsgericht...
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