Verwendung des Reinertrags bei Jagdgenossenschaften
Machen Jagdgenossen Ansprüche auf Auszahlung eines Reinertrags der Jagdgenossenschaft geltend, dürfen nur die mit der Erzielung des Ertrags notwendig verbundenen Aufwendungen abgezogen werden. Mit dieser Feststellung hält das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem Urteil vom 23. März 2010 (Az: 5 K 631/08) an der grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 1994 (Az: 3 C 13/93) fest.
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