Wiederholungskennzeichen wird empfohlen
An Arbeitsgeräten ist ein Wiederholungskennzeichen eines Traktors des Betriebes kein Muss mehr. Es wird aber empfohlen, wenn das schlepperseitige Kennzeichen verdeckt ist.
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Im Merkblatt heißt es: „Anbaugeräte oder angehängte lof Arbeitsgeräte brauchen nach Paragraf 10 Abs. 8 FZV keine Kennzeichen zu führen. Werden die Kennzeichen des ziehenden Fahrzeugs verdeckt, wird in sinngemäßer Anwendung des Paragraf 10 Abs. 9 FZV die Anbringung von Wiederholungskennzeichen an den Arbeitsgeräten empfohlen.“ In der Vergangenheit wurde in den Merkblättern noch darauf hingewiesen, dass verdeckte Kennzeichen des ziehenden Fahrzeugs am Arbeitsgerät durch Wiederholungskennzeichen eines Traktors des Betriebes anzubringen sind. Die Neuerungen in den Merkblättern vom 27. November 2009 wurden im Verkehrsblatt Heft 24/2009 veröffentlicht.