Aufsichtspflicht für Kinder
„Eltern haften für ihre Kinder“ – diese Mahnung ist häufig, beispielsweise an Baustellenzäunen, zu lesen. Doch so absolut stimmt dieser Satz nicht.
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Kinder haften ab dem vollendeten siebten Lebensjahr für ihr eigenes Verschulden, wenn sie die nötige Einsicht haben. Wenn Kinder unter sieben Jahren einen Schaden verursachen, haftet niemand. Haben allerdings die Eltern schuldhaft ihre Aufsichtspflicht verletzt, müssen sie unabhängig vom Alter des Kindes auch für den Schaden geradestehen. Es sei denn, sie können nachweisen, dass sie zur Beaufsichtigung alles Erforderliche getan haben oder ein Schaden auch bei ordentlicher Aufsicht eingetreten wäre. Sie haften also nicht für das Verschulden ihres Kindes, sondern für ihr eigenes Verschulden. Die Aufsichtspflicht der Eltern ergibt sich aus dem Paragrafen 1631 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach umfasst die Personensorge...