Meldepflicht zur Tierseuchenkasse
Bisher sind noch nicht alle Tierbesitzer Ihrer Meldepflicht zum 03.12.2006 nachgekommen. Der Verstoß gegen die Meldepflicht wird mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren geahndet.
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Zudem wird bei nicht fristgemäßem Melden ein Zwangsgeld von mindestens 130 Euro gesondert zum Tierseuchenbeitrag berechnet. Wurden zum Zeitpunkt der Leistungsinanspruchnahmen keine oder zu wenig Tiere gemeldet oder wurde die Beitragspflicht nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Leistungen (z.B. Entschädigungen, Beihilfen, Kostenanteil der Tierseuchenkasse bei der BHV1-Bekämpfung). Bei nachträglichem Bekanntwerden werden alle übernommenen Kosten zurückgefordert. Selbstverständlich bleibt hiervon die vorgeschriebene Nacherhebung für zuwenig entrichtete Tierseuchenkassenbeiträge, sowie die Ahndung des Meldeverstoßes, unberührt. Der Meldestichtag zur Tierseuchenbeitragsveranlagung ist immer der 03.12. eines jeden Jahres. Der zu diesem...