Sozialversicherung polnischer Saisonarbeitskräfte
Eine Fehlversicherung polnischer Saisonarbeiter kann für den landwirtschaftlichen Betrieb zu einer doppelten Beitragsbelastung führen.
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Werden für die Saisonarbeitskraft Beiträge an die deutsche Sozialversicherung abgeführt, obwohl Beiträge an die polnische Sozialversicherung (ZUS) zu entrichten wären, kann der Landwirt später, wenn polnische Beiträge nachgefordert werden, die Rückerstattung der deutschen Beiträge verlangen. Der Rückerstattungsanspruch verjährt jedoch in vier Jahren, während der Beitragsanspruch der polnischen Versicherung erst nach fünf Jahren verjährt. Fordert die polnische ZUS erst im fünften Jahr nach der Saisonbeschäftigung die Beiträge nach, muss der Landwirt ein zweites Mal zahlen. Daher ist stets aktuell abzuklären, welche Sozialversicherung zuständig ist. Der polnische Erntehelfer hat entweder das Formular E 101 oder das allgemeine...