Mitwirkung bei Vor-Ort-Kontrollen
Bei Vor-Ort-Kontrollen ist die Mitwirkung des Betriebsinhabers erforderlich. Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg.
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Nach einer Entscheidung des OVG Lüneburg vom 23. Juli 2010 verhindert ein Betriebsinhaber eine wirksame Vor-Ort-Kontrolle, wenn er oder sein Vertreter etwa wegen Abwesenheit keine Auskünfte erteilen, keine Einsicht in Unterlagen gewähren oder die erforderliche Unterstützung nicht gewähren kann (AZ 10 LA 26/09). Es liege im Verantwortungsbereich des Betriebsinhabers, dass er oder sein Vertreter zum Zwecke der Durchführung einer Kontrolle stets erreichbar sei und zur Verfügung stehe. Dafür habe er nach Ansicht der Richter im Vorfeld entsprechend Vorsorge zu treffen.