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Den Besen nicht vergessen

Landwirte unterliegen wie alle anderen Verkehrsteilnehmer auch der Straßenreinigungspflicht. Diese gilt im Übrigen auch für Feldwege.

Veröffentlicht am
Nach Paragraf 32 der Straßenverkehrsordnung sind Verschmutzungen oder Gegenstände auf Straßen sofort vom Verantwortlichen zu beseitigen und bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Schon im eigenen Interesse sollten Landwirte daher bei anstehenden Feldarbeiten mit absehbarer Straßenverschmutzung Hinweisschilder, beispielsweise Warndreiecke, aufstellen und nach Abschluss der Arbeiten unverzüglich für eine Straßenreinigung sorgen. Insbesondere wenn es sich um klassifizierte Kreis-, Landes- oder Bundesstraßen handelt. Bundesstraßen müssen auf jeden Fall sofort gereinigt werden, weil dort die Gefahr für Verkehrsteilnehmer aufgrund der höheren Geschwindigkeiten der Fahrzeuge am größten ist. Geschieht dies nicht und kommt es zu einem Unfall,...
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