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Gerichte bestätigen TSK

Ein Landwirt hatte im Jahr 2010 gegen die TSK-Haushaltssatzung von 2009 vor dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim (VGH) geklagt. Er war der Auffassung, dass die finanzielle Beteiligung der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg (TSK BW) an der Blauzungenimpfung nicht durch die gesetzlichen Vorgaben des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz Baden-Württemberg gedeckt sei.

Veröffentlicht am
Im Rahmen der Normenkontrollklage hatte bereits der VGH klargestellt, dass die TSK BW, neben der Gewährung von Entschädigungsleistungen, die gesetzliche Ermächtigung zur Durchführung und Finanzierung von eigenständigen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung und Bekämpfung von Tierseuchen und Tierkrankheiten besitzt. Die Nichtzulassungs-beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung des VGH (Az.: 9 S 171/10) wurde nun im Juli 2011 vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: 3 BN 1.10) zurückgewiesen. Dadurch wurde das Urteil rechtskräftig.
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