Urteil zur Fehlerberichtigung in Anträgen
Nur wer schon einmal das Formular zu den Gemeinsamen Anträgen ausgefüllt hat, weiß wie leicht sich dort Fehler einschleichen können. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat nun mit Urteil vom 21. Juli 2011 – 11 K 397/11 klargestellt, unter welchen Voraussetzungen solche Fehler – beihilfeunschädlich – korrigiert werden können.
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Nach Artikel 19 der Verordnung der Europäischen Union (EG) 796/2004 können fehlerhafte Beihilfeanträge jederzeit berichtigt werden, wenn die Behörde einen offensichtlichen Irrtum anerkennt. Dies muss nach ständiger Rechtsprechung passieren, wenn der Fehler bei der Bearbeitung des Antrags klar erkennbar ist, sich die Fehlerhaftigkeit der Angaben einem aufmerksamen und verständigen sowie mit den Umständen des Falles vertrauten Sachbearbeiter ohne Weiteres aufdrängt, keine Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch oder eine betrügerische Absicht des Antragstellers bestehen. Fehler muss ein Versehen sein Bisher bestand die Auffassung darin, dass der Fehler auf den ersten Blick des Sachbearbeiters bei der Entgegennahme des Antrags entdeckt...