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Erleichterungen bei der Fahrerlaubnisverordnung

Mit Inkrafttreten der 7. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) sind am 29. Juni einige Erleichterungen für die Landwirtschaft in Kraft getreten.

Veröffentlicht am
Zum einen gibt es künftig einen rechtssicheren Einsatz von selbstfahrenden Futtermischwagen mit den Fahrerlaubnisklassen L beziehungsweise T. Zum anderen wird die Höchstgeschwindigkeit im Rahmen der Fahrerlaubnisklasse L von 32 auf 40 km/h ausgeweitet. Mit der Klasse L können also jetzt Schlepper bis 40 km/h gefahren werden. Neu ist ferner, dass lof-Zugmaschinen mit den Fahrerlaubnisklassen L und T auch für jagdliche Zwecke eingesetzt werden können. lof Fahrzeuge für Klasse L Die Klasse L umfasst jetzt Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h...
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