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Keine Rundfunkgebühr für Schlepper

Der neue Rundfunkbeitrag ab 1. Januar 2013 richtet sich auch für landwirtschaftliche Betriebe ebenso wie für alle anderen Unternehmen nach der Anzahl der Betriebsstätten, der Beschäftigten sowie der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge.

Veröffentlicht am
Im Gegensatz zum bisherigen Recht unterliegen Schlepper und sonstige landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen nicht mehr der Beitragspflicht. Sie beschränkt sich auf Pkw, Lkw und Omnibusse. Die nach Beschäftigtenzahlen gestaffelte Beitragspflicht greift nur für solche Betriebsstätten, in denen auch Arbeitsplätze eingerichtet sind. Zu den Beschäftigten zählen alle sozialversicherungspflichtigen Voll- und Teilzeitbeschäftigten. Nicht mitgerechnet werden neben dem Inhaber eines Unternehmens Minijobber oder auch Erntehelfer. Generell gilt das Prinzip „Eine Wohnung – ein Beitrag“ – unabhängig davon, wie viele Personen in der Wohnung leben und wie viele Rundfunkgeräte dort vorhanden sind.
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