Anmeldung alter Wasserrechte: Stichtag 1. März 2013
Am 1. März 2013 endet die Frist, in der alte Wasserrechte zur Eintragung bei der Wasserbehörde angemeldet werden müssen. Wird die Frist versäumt, erlöschen diese Rechte am 1. März 2020 (Paragraf 21 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)).
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Unter diese Regelungen fallen genehmigte Gewässerbenutzungen wie das Aufstauen und Absenken, das Fördern (Pumpen) oder Freilegen, Ableiten, Umleiten oder Einleiten sowie die Entnahme von Wasser aus oder in oberirdische Gewässer oder des Grundwassers. Bei einem sogenannten „alten Wasserrecht“ handelt es sich meist um eine „alte“ vor dem 1. März 1960 (alte Bundesländer) bzw. vor dem 1. Juli 1990 (neue Bundesländer) ergangene behördliche Genehmigung nach dem damaligen WHG. Es müssen auch noch die wesentlichen Anlagenteile vorhanden sein. Der damals geltende Paragraf 16 WHG a.F. sah eine fristgebundene Anmeldung vor. Die Länder durften jedoch entscheiden, ob die Rechteinhaber öffentlich aufgefordert werden sollten, ihre alten Rechte und...