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Vorsicht BGF-Bescheide - LBG-Mitgliedschaft bleibt

Seit 5. Januar 2007 benötigen Landwirte, die ihre Tiere mehr als 65 Kilometer weit transportieren, eine entsprechende Zulassung der zuständigen Behörde (meist das Landratsamt). Erteilt die Behörde diese Zulassung, so kann es sein, dass sie zugleich eine Kontrollmeldung an die für das Transportwesen grundsätzlich zuständige Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltung (BGF) macht. Gegen BGF-Beitragsbescheide sollte man Widerspruch einlegen.
Veröffentlicht am
Erhält der Landwirt kurze Zeit nach dem Zulassungsbescheid einen Beitragsbescheid der BGF, so sollte er hiergegen sofort Widerspruch einlegen. Denn auch wenn er von der Behörde eine Zulassung als Transportunternehmen erhalten hat, bleibt er in der Regel bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) versichert und wird nicht Mitglied bei der BGF. Dies gilt selbst dann, wenn der Landwirt die Tiertransporte gewerblich durchführt. In diesem Fall ist das Transportunternehmen als so genanntes Nebenunternehmen des landwirtschaftlichen Betriebs bei der LBG versichert. Nur in Fällen, in denen der Landwirt die Tiertransporte gewerblich durchführt und dies den überwiegenden Teil seiner beruflichen Tätigkeit ausmacht, kann eine...
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