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Wenn die Fläche knapp wird (Teil II)

Für Viehhaltungsbetriebe sind neben den steuerrechtlichen Einschränkungen nach dem Bewertungsgesetz (Teil I) auch die in der Düngeverordnung (DVO)festgelegten Vorgaben zu beachten. Die Obergrenze für die Ausbringung von Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft liegt bei 170 kg N / ha. Bei Gülle von Schweinen lassen sich bis zu 30 Prozent bzw. 35 Prozent bei Festmist als Stall – und Lagerungsverluste angerechnen.

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Langfristig gefährlicher als zu hohe Stickstoffwerte ist für die Ferkelerzeuger gemäß DVO der Nährstoff Phosphat. Laut DVO liegt die Obergrenze für den betrieblichen Nährstoffüberschuss bei 20 kg P pro ha im Durchschnitt der letzten sechs Jahre. Bei höheren Werten wird unterstellt, dass der Einsatz von Düngemitteln nicht bedarfsgerecht erfolgt ist. Mit der geplanten Neuregelung der DVO wird womöglich überhaupt kein Überschuss mehr zulässig sein. Für eine ausgeglichene Nährstoffbilanz können je nach Ertragsniveau bei einer Fruchtfolge mit vorrangig Getreide und Körnermais als Obergrenze 70 kg Phosphat pro ha unterstellt werden. Diese Vorgabe wie auch die 170 kg N-Grenze führen zu den Begrenzungen der Anzahl Zuchtsauen (siehe Tabelle 1)....
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