Wenn die Fläche knapp wird (Teil II)
Für Viehhaltungsbetriebe sind neben den steuerrechtlichen Einschränkungen nach dem Bewertungsgesetz (Teil I) auch die in der Düngeverordnung (DVO)festgelegten Vorgaben zu beachten. Die Obergrenze für die Ausbringung von Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft liegt bei 170 kg N / ha. Bei Gülle von Schweinen lassen sich bis zu 30 Prozent bzw. 35 Prozent bei Festmist als Stall – und Lagerungsverluste angerechnen.
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