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Mindestlohn

Aufschub für eine Übergangszeit

Für Beschäftigte in der Landwirtschaft kann in den nächsten drei Jahren der ab 1. Januar 2015 geltende gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro je Stunde unterschritten werden. Grund ist der noch im Dezember für allgemeinverbindlich erklärte Tarifertrag, nach dem Beschäftigte in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau noch bis Ende 2017 zu entlohnen sind. Das spart den Arbeitgebern in der dreijährigen Übergangszeit nicht unerhebliche Summen. Dennoch sind auch Bestimmungen im Tarifvertrag zu beachten.
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Der Mindestlohn gilt je Zeitstunde. Er ist spätestens am letzten Bankarbeitstag, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, zu zahlen. Das heißt: Im April geleistete Arbeit ist spätestens Ende Mai zu entlohnen.
Der Mindestlohn gilt je Zeitstunde. Er ist spätestens am letzten Bankarbeitstag, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, zu zahlen. Das heißt: Im April geleistete Arbeit ist spätestens Ende Mai zu entlohnen.Werner-Gnann
Seit 1. Januar 2015 gilt bundesweit ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde. Dieser ist grundsätzlich für alle Arbeitnehmer verbindlich. Ausgenommen sind lediglich Auszubildende, Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten und Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum absolvieren oder deren berufsbegleitendes oder Orientierungspraktikum auf längstens drei Monate befristet ist. Für Saisonkräfte gibt es keine Ausnahmen. Einzige Erleichterung: Eine kurzfristige Beschäftigung darf in den Jahren 2015 bis 2018 drei statt bisher zwei Kalendermonate bzw. 70 statt bisher 50 Arbeitstage ausgeübt werden. Das Mindestlohngesetz sieht außerdem alle zwei Jahre eine Anpassung des...
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