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Agrardiesel: Hinweise zum Antragsverfahr

Antragsfrist endet am 30. September

Wie bereits in den letzten Jahren sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe berechtigt, beim zuständigen Hauptzollamt einen Antrag auf Rückvergütung der Mineralölsteuer zu stellen. Die Rückerstattung beträgt für den in der Land- und Forstwirtschaft verbrauchten Diesel 0,2148 Euro pro Liter. Die Antragsfrist endet am 30. September 2015.

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Auch für das Verbrauchsjahr 2014 steht neben dem vollständigen Antrag (Vordruck 1140) wieder der sogenannte vereinfachte oder Kurzantrag (Vordruck 1142) zur Verfügung. Dieser vereinfachte Antrag kann verwendet werden, wenn:

  • bereits im letzten Jahr ein vollständiger oder vereinfachter Antrag abgegeben und dieser nicht abgelehnt wurde,
  • es seit dem letzten vollständigen Antrag keine Änderungen bei der Betriebsart, beim Personenkreis oder bei der Anzahl der Bienenvölker gegeben hat und
  • der Antragsteller zwischen dem 1. Januar 2013 und dem Zeitpunkt der Antragstellung keine De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 oder der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 erhalten beziehungsweise beantragt hat. Die im Rahmen der Agrardieselvergütung für den Forst erhaltenen oder beantragten Beihilfen sind unschädlich.

Die Vordrucke 1140 und 1142 sind in Papierform bei den Kreisgeschäftsstellen des Bauernverbandes erhältlich. Darüber hinaus werden diese als PDF-Dokumente sowie als elektronische Formulare auf den Internetseiten der Zollverwaltung angeboten: www.zoll.de, Stichwort Agrardiesel. Die PDF-Dokumente können allerdings nur blanko ausgedruckt werden.

Elektronische Antragstellung

Die Zollverwaltung stellt den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft die elektronischen Antragsformulare 1140 und 1142 zur Verfügung. Es kann zwischen zwei Möglichkeiten gewählt werden:

  • Der Agrardieselantrag kann am Computer ausgefüllt und anschließend ausgedruckt  und versendet werden (elektronische Datenerfassung ohne elektronische Datenübermittlung).
  • Der Agrardieselantrag kann am Computer ausgefüllt und anschließend online dem zuständigen Hauptzollamt übermittelt werden (elektronische Datenerfassung mit elektronischer Datenübermittlung oder Online-Antrag).

Hierbei ist zu beachten, dass nach elektronischer Übermittlung des Online-Antrags automatisiert ein komprimierter Antrag erzeugt wird. Dieser muss unbedingt ausgedruckt und unterschrieben dem zuständigen Hauptzollamt übersandt werden. Die elektronische Übermittlung des Online-Antrags allein ist nicht ausreichend. Erst dann gilt der Antrag als gestellt. Dieser muss rechtzeitig, also spätestens am 30. September 2015, beim Hauptzollamt eingehen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen wird der elektronisch übermittelte Antrag gelöscht, wenn der komprimierte Antrag nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Absenden des Online-Antrags beim zuständigen Hauptzollamt vorliegt.

Verfahren bei Lohnarbeiten und Nachbarschaftshilfe

Gleich geregelt wie in den Vorjahren ist auch die Antragstellung im Rahmen von Lohnarbeiten oder Nachbarschaftshilfe. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, die für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe begünstigte Arbeiten ausführen (Lohnbetriebe, Betriebe von Genossenschaften und Maschinengemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände), sind für den bei diesen Arbeiten verwendeten Diesel nicht selbst entlastungsberechtigt. Dies gilt auch für begünstigte Arbeiten, die im Rahmen der Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden.
Dies bedeutet, dass der dabei verbrauchte Diesel als vom Auftrag gebenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet gilt. Deshalb ist nur dieser antrags- und entlastungsberechtigt.

In diesen Fällen muss sich der entlastungsberechtigte Betrieb von dem Betrieb, der die begünstigten Arbeiten ausgeführt hat, eine Bescheinigung mit folgenden Angaben ausstellen lassen:

  • Anschrift des entlastungsberechtigten Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (Auftraggeber),
  • Anschrift des ausführenden Betriebs (zum Beispiel Lohnbetrieb),
  • Datum, Art und Umfang der ausgeführten Arbeiten,
  • verbrauchte Gasölmenge,
  • Rechnungsbetrag.

Die Zollverwaltung stellt hierfür das Formular ZSA 148 zur Verfügung. Es ist jedoch auch möglich, die geforderten Angaben auf der Rechnung zu vermerken. Auch die Ausstellung einer Jahresbescheinigung ist möglich. Die einzelnen Arbeiten müssen jedoch mit dem jeweiligen Datum aufgelistet werden.

Belieferung von Biogasanlagen

Die unmittelbar beim Betrieb einer Biogasanlage anfallenden Arbeiten, wie das Beschicken des Fermenters oder die Aufbereitung der in einer Biogasanlage anfallenden Gärreste, gehören nicht zu den begünstigten Arbeiten. Für Energieerzeugnisse, die bei solchen Arbeiten verwendet wurden, kann dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft deshalb keine Steuerentlastung gewährt werden.

Um die Bearbeitung des Agrardieselantrags zu erleichtern und eventuelle Rückfragen des Hauptzollamtes zu vermeiden, müssen vom Antragsteller entsprechende Angaben gemacht werden.
Deshalb haben Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, die pflanzliche oder tierische Erzeugnisse (also auch Gülle) gewonnen haben, die ganz oder teilweise als Biomasse in einer Biogasanlage verwendet wurden, in den Antragsformularen (Formular 1140, Seite 2, Nr. 3.5 oder Formular 1142, Seite 1, Nr. 1.5) entsprechende Angaben zu machen:
Ich betreibe eine Biogasanlage: Wenn es sich bei dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft und der Biogasanlage um die gleiche Rechtsperson oder Gesellschaft handelt (die gleiche natürliche Person, die gleiche GbR, die gleiche GmbH), ist das Feld „Ich betreibe eine Biogasanlage“ anzukreuzen.
Beispiel: Herr X ist ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der seine gewonnenen Erzeugnisse in seiner Biogasanlage einsetzt.
Ich beliefere die Biogasanlage eines Dritten mit Biomasse: Wenn es sich bei der Biogasanlage um eine von dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft abweichende Rechtsperson oder Gesellschaft handelt, ist das Feld „Ich beliefere die Biogasanlage eines Dritten“ anzu-kreuzen. Wichtig: Dies gilt auch, wenn der Betrieb Anteilseigner der Biogasanlage ist.
Beispiel: Herr X ist ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der einen Teil seiner gewonnenen Erzeugnisse als Biomasse an die Y-GmbH (Biogasanlage) verkauft. Herr X ist zudem Anteilseigner der Y-GmbH. 

Ansprechpartner und Beratung

Der Landesbauernverband in Baden-Württemberg bietet im Rahmen seiner Antragsberatung das Erstellen des Agrardieselantrags an. Bitte wenden Sie sich hierzu an die nächste Kreisgeschäftsstelle des Bauernverbandes. Das für die Antragstellung der baden-württembergischen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zuständige Hauptzollamt erreichen Sie folgendermaßen: Hauptzollamt Dresden, Standort Löbau, Arbeitsgebiet Agrardieselvergütung, Postanschrift: Postfach 14 65, 02704 Löbau, Tel. 03585/417-0, Fax: 03585/417-120, E-Mail: poststelle.hza-dd-loeb@zoll.bund.de. Bei technischen Fragen zur Online-Dienstleistung steht beim Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik von Montag bis Freitag eine kostenlose Hotline zur Verfügung: Tel. 0800/1012-631 oder E-Mail: servicedesk@zivit.de. Bei Auftreten eines technischen Problems sollten jedoch immer zuerst die Browsereinstellungen überprüft werden. Auf den Internetseiten der Zollverwaltung stehen alle notwendigen Formulare, Vordrucke und Informationen zur Verfügung: www.zoll.de, Stichwort Agrardiesel.

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