Vorschuss auf Beitrag
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Je 40 Prozent des Vorjahresbeitrages werden am 15. Januar 2017 und am 15. Mai 2017 fällig, wenn der Vorjahresbeitrag mindestens 305 Euro betrug und der Berufsgenossenschaft eine Einzugsermächtigung für den Beitrag vorliegt. In allen anderen Fällen fällig wird am 15.1.2017 ein Vorschuss von 80 Prozent des Vorjahresbeitrages fällig. Der Beitrag für 2016 wird schließlich mit Bescheid im August 2017 festgesetzt. Gezahlte Vorschüsse werden angerechnet und ein Restbeitrag wird am 15. September 2017 fällig. Etwaige Überzahlungen werden erstattet.
Wichtig: Der Vorschuss muss spätestens am 15. Januar 2017 auf dem Konto der Berufsgenossenschaft gutgeschrieben sein. Deshalb müssen bei Überweisungen die Banklaufzeiten eingeplant werden.
Eine stets pünktliche Zahlung kann durch Erteilung einer Einzugsermächtigung sichergestellt werden! Das spart Zeit und Geld, da keine Säumniszuschläge (ein Prozent pro Monat!) anfallen und der Beitrag in drei Raten gezahlt werden kann. Das entsprechende Formular kann unter www.svlfg.de abgerufen werden.
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