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Pflicht zur Registrierung

Fragen und Antworten zum Verpackungsgesetz

Am 1. Januar 2019 tritt das neue Verpackungsgesetz in Kraft, das die bislang gültige Verpackungsverordnung ablöst. Damit verbunden ist die Registrierungspflicht für alle Betriebe, die Verpackungen nutzen und in Verkehr bringen, ob Direktvermarkter oder Online-Händler.
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Wer verpackte Waren in den Verkehr bringt, muss sich beim Verpackungsregister anmelden.
Wer verpackte Waren in den Verkehr bringt, muss sich beim Verpackungsregister anmelden. Ellerbrock
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Viele Direktvermarkter befassen sich derzeit mit den neuen Regeln. Dabei werden häufig die folgenden Fragen gestellt:

1.  Wer muss mitmachen?

Betroffen sind Betriebe, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen für den privaten Endverbraucher oder „vergleichbare Stellen“ erstmals in Verkehr bringen. Die Registrierungspflicht besteht unabhängig von der Unternehmensgröße oder Marktbedeutung. Als „vergleichbare Stellen“ gelten aber u.a. auch Gaststätten, Hotels, Krankenhäuser oder Landwirte (§ 3 Abs.11 Verpackungsgesetz).

2. Warum registrieren UND lizenzieren, also zweigleisig?

Die betroffenen Betriebe müssen sich sowohl beim neuen Verpackungsregister registrieren lassen und ihre Daten dort angeben als auch bei einem dualen System ihre Verpackungen lizenzieren lassen. Die Transparenz des öffentlichen Registers soll nach dem Willen des Gesetzgebers dazu führen, dass sich mehr Unternehmen bei den dualen Systemen beteiligen. In den vergangenen Jahren gab es regelmäßig große Abweichungen zwischen den in Deutschland in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen und den tatsächlich bei dualen Systemen lizenzierten Mengen.

3. Wo finde ich die „Nationale Kennnummer“?

Beim Registrierungsvorgang unter https://lucid.verpackungsregister.org/ wird im zweiten Schritt eine sogenannte Nationale Kennnummer (Gewerbeanmeldung, Handelsregisternummer o.ä.) abgefragt. Bei vielen Betrieben der Urproduktion (wie z.B. der Landwirtschaft) liegt aber keine derartige Anmeldung bzw. Anmeldebestätigung vor, In dem entsprechenden Feld ist in diesem Fällen eine von einer Behörde o.ä. vergebene eindeutige Nummer anzugeben. Das kann beispielsweise die Betriebsnummer (INVEKOS-Nr.) der jeweils zuständigen Agrarförderbehörde, die Mitgliedsnummer der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder auch die EG-Öko-Kontrollnummer sein. Im Drop-Down-Menü Menü "Art der nationalen Kennnummer" ist dann unter "Sonstiges" die Bezeichnung der Kennnummer einzutragen.

4. Wie ermittle ich meine Mengen?

Die Verpackungsmengen sind selbständig und eigenverantwortlich nach Art (z.B. Glas, Kartonage) und Gewicht zu ermitteln. Die einzelnen Gewichte stehen entweder auf den Lieferscheinen bzw. Rechnungen oder müssen selbstständig ermittelt werden (z.B., indem man mehrere leere Glaser oder sonstige Verpackungen bzw. Verschlüsse auf die Küchen- oder Briefwaage stellt).

5. Wie sieht es mit Kleinmengen aus?

Viele kleinere Direktvermarkter und Markthändler kommen im Ergebnis auf recht niedrige Verpackungsmengen in kg pro Jahr. Hierfür kann man die Kleinmengenportale der dualen Systeme nutzen, um die Verpackungen schnell und einfach online zu lizenzieren. Auch hier lohnt sich ein Preisvergleich.

6. Sonderfall Serviceverpackung

Eine Ausnahme stellen die sogenannten Serviceverpackungen dar. Sie werden erst beim Verkaufsvorgang mit Ware befüllt. Dazu gehören Beutel oder Tüten für Obst und Gemüse ebenso wie Brötchentüten, Fleischer- bzw. Käsepapier oder auch Coffee-to-go-Becher. Nur diese Verpackungen dürfen Markthändler, Direktvermarkter etc. bereits mit der Systembeteiligung kaufen. Nur diese Verpackungen darf man bereits mit der Vorlizenzierung erwerben. Nur wer ausschließlich vorlizenzierte Serviceverpackungen nutzt, muss sich nicht registrieren lassen. Da aber in vielen Hofläden etc. auch eigenerzeugte und vorverpackte Produkte wie Marmelade oder Saft bzw. eingeschweißte Wurst- und Käsewaren verkauft werden, müssen diese Unternehmen sich entsprechend registrieren und ihre Verpackungen eigenständig lizenzieren lassen.

7. Pfandverpackungen sind freigestellt

Kommen Pfandflaschen bzw. –Gläser zum Einsatz und werden diese gegen Pfand zurückgenommen, entfällt hierfür eine Lizenzierungspflicht nach dem Verpackungsgesetz.

8. Beim Handel von Waren

Werden ausschließlich verpackte Waren vertrieben, deren Verpackungen bereits vom Lieferanten lizenziert sind (gegebenenfalls schriftlich bestätigt), entfällt die Pflicht der Systembeteiligung. Wer jedoch importiert und zum Zeitpunkt des Grenzübertritts die rechtliche Verantwortung für die Waren trägt, muss sich eigenständig registrieren und die Verpackungen lizenzieren.

9. Muss ein Hinweis über die Registrierung gegenüber den Kunden vermerkt werden?

Nein, es besteht keine Informationspflicht diesbezüglich. Die Registrierung ist online auf der Plattform LUCID vermerkt und daher auch transparent und von jedermann einsehbar.

10. Was passiert, wenn man nichts macht?

Wer die Vorgaben des Verpackungsgesetzes nicht erfüllt, muss mit Bußgeldern sowie im Extremfall mit Verkaufs- und Abgabeverboten rechnen. Größtes Problem dürfte aber die latente Gefahr von Abmahnungen auf Basis des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sein, wie man sie von den lästigen Internetabmahnungen her kennt.


 

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