Abschaffung beschlossen
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Jahrzehntelang war die Abgabe des Betriebes Voraussetzung für einen Rentenanspruch in der Alterssicherung der Landwirte. Damit sollte unter anderem die frühzeitige Abgabe an die nächste Generation gefördert werden. Doch damit ist jetzt Schluss. Der Gesetzgeber hat als Reaktion auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Hofabgabeverpflichtung als Rentenvoraussetzung in Teilen verfassungswidrig ist, deren gänzliche Anschaffung beschlossen.
Ab 1.9. 2018 Renten auch ohne Hofabgabegabe
Die Verpflichtung zur Abgabe des Betriebes als Voraussetzung für einen Rentenbezug in der Alterssicherung der Landwirte wird rückwirkend zum 9. August 2018 abgeschafft. Eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente kann ab 1. September 2018 auch beansprucht werden, wenn der Betrieb nicht abgegeben, sondern weiterbewirtschaftet wird. Auch Personen, die bislang noch keinen Rentenantrag gestellt haben, können rückwirkend Rente erhalten. Voraussetzung ist, dass sie am 1. Januar 2019 die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch erfüllt haben und bis spätestens 31. März 2019 einen Rentenantrag bei der SVLFG stellen. Die Rente wird rückwirkend ab Bestehen aller Voraussetzungen, frühestens ab 1. September 2018, gewährt.
Beispiel: Max Bauer hatte am 15. September 2018 die Voraussetzungen für eine vorzeitige Altersrente erfüllt, eine Rente aber nicht beantragt, da er den Betrieb weiterbewirtschaftet hat. Stellt er bis spätestens 31. März 2019 einen Rentenantrag, erhält er rückwirkend ab 1. Oktober 2018 seine vorzeitige Altersrente.
Lediglich bei den bis 1997 gewährten Renten nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) gilt weiterhin die Hofabgabe als Voraussetzung.
Wichtig: Wird eine Rente bezogen und der Betrieb nicht abgegeben, sind neben Beiträgen aus der Rente weiterhin Unternehmerbeiträge zur Landwirtschaftlichen Krankenversicherung zu zahlen. Auch ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit oder Gewerbe ist bei Rentenbeziehern beitragspflichtig in der Krankenversicherung.
Hinzuverdienst wird angerechnet
Erwerbsminderungsrentner erhalten die Rente bislang schon nur in voller Höhe, wenn ihr Arbeitseinkommen aus einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit oder einer Beschäftigung als Arbeitnehmer die jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen nicht übersteigt (Tabelle). Allerdings blieb bislang Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft unberücksichtigt. Künftig ist Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft nur dann rentenunschädlich, wenn der Rentenbezieher nicht mehr aktiver Landwirt ist. Bei vorzeitigen Altersrenten wegen langjähriger Versicherung oder an den jüngeren Ehegatten durfte in der Alterssicherung der Landwirte bislang unbegrenzt hinzuverdient werden. Künftig werden vorzeitige Altersrenten nur noch in Abhängigkeit von der Höhe eines Hinzuverdienstes geleistet. Arbeitsentgelt aus einer Arbeitnehmerbeschäftigung, Einkommen aus selbständiger oder gewerblicher Tätigkeit sowie aus Land- und Forstwirtschaft sind rentenschädlich, wenn sie die Grenze von 450 Euro im Monat überschreiten. Ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines jeden Kalenderjahres bleibt aber außer Betracht. Von der Hinzuverdienstregelung ausgenommen ist wie bei den Erwerbsminderungsrenten nur Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, wenn der Rentenbezieher nicht mehr aktiver Landwirt ist.
Bestandsschutz: Wer bereits am 31. Dezember 2018 eine vorzeitige Altersrente bezieht, darf auch künftig unbegrenzt hinzuverdienen. Dies gilt auch in Fällen, in denen der Rentenantrag bis 31. März 2019 gestellt wird, wenn die Rentenvoraussetzungen am 31. Dezember 2018 erfüllt waren. Ob auch Bezieher einer Erwerbsminderungsrente Bestandsschutz genießen, ist noch nicht geklärt.
Rentenzuschlag wird abgeschafft
Um eine frühzeitige Abgabe des Betriebs weiter zu fördern, wird bei Rentenbeginn ab 1. Januar 2019 kein Zuschlag mehr geleistet bei einer späteren Inanspruchnahme nach der Regelaltersgrenze. Bislang erhielten Rentner, die eine Rente erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze beanspruchten einen Zuschlag in Höhe von 0,5 Prozent für jeden Monat des späteren Rentenbezugs.
Beispiel: Landwirt Meier wurde im Jahr 2017 im Januar 65. Die Regelaltersgrenze von 65 Jahren und sechs Monate war damit im Juli 2017 erreicht, so dass er ab 1. August 2017 eine Regelaltersrente hätte beziehen können. Er beantragte aber erst zum 1. Juli 2018 seine Rente. Diese erhöhte sich wegen der elf Monate späteren Inanspruchnahme um 5,5 Prozent (11 x 0,5 Prozent). Die Erhöhung gilt lebenslang, auch für Hinterbliebenenrentenleistungen. Personen, die bis zum 31. März 2019 einen Antrag auf Altersrente stellen und bei denen die Voraussetzungen am 31. Dezember 2018 vorlagen, haben noch Anspruch auf Gewährung dieses Zuschlags.
Keine Betriebs- und Haushaltshilfe für Rentenbezieher
Ab Rentenbeginn sind Bezieher einer Rente wegen Alters- oder Erwerbsminderungsrente nicht mehr versicherungs- und beitragspflichtig in der Alterssicherung der Landwirte. Dies hat zur Folge, dass ein Anspruch auf Betriebs- und Haushaltshilfe von der Alterskasse nicht mehr besteht. Dies betrifft zum Beispiel Zeiten, in denen eine Rehabilitationsmaßnahme erfolgt. Bei krankheitsbedingter Erforderlichkeit von Betriebs- oder Haushaltshilfe oder nach einem Arbeitsunfall kann ein Anspruch auf Betriebs- und Haushaltshilfe auch noch nach Rentenbeginn bestehen.
Solidarzuschlag wird gesenkt
Um Nachteile der aktiven Landwirte in der Krankenversicherung zu vermeiden, wurde eine Regelung eingeführt, die den Zuschuss der aktiven Landwirte zur Finanzierung der Krankheitskosten der Rentenbezieher stufenweise bis 2022 von 85 Mio. auf 59 Mio. Euro reduziert. Durch die Absenkung des von aktiven Landwirten zu leistenden Solidarzuschlags für die Aufwendung der Krankheitskosten der Rentenbezieher sollen Nachteile für die aktiven Landwirte durch die Abschaffung der Abgabeverpflichtung vermieden werden.
SVLFG bewilligt Renten endgültig
Zur Vermeidung unbilliger Härten für die Versicherten hatte die SVLFG seit Mitte Oktober 2018 Altersrenten und vorzeitige Altersrenten für die Zeit von September bis zur notwendigen Gesetzesänderung ohne Nachweis der Hofabgabe vorläufig gewährt. Die vorläufigen Ren-tenzahlungen erfolgten individuell in der aktuell gesetzlich vorgesehenen Höhe, jedoch bei Regelaltersrenten ohne den Zuschlag für eine spätere Inanspruchnahme der Rente. Diesbe-züglich bestehende Ansprüche gingen jedoch nicht verloren, sondern werden mit der jetzt er-folgenden endgültigen Entscheidung über den Rentenantrag festgesetzt.
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