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Alterssicherung

Vorzeitige Altersrente für den jüngeren Ehegatten

Meist erfolgt eine Hofabgabe zu dem Zeitpunkt, zu dem der Übergeber oder die Übergeberin das Alter für eine Altersrente der landwirtschaftlichen Alterskasse erreicht. Bezieht einer der beiden Ehegatten dann eine Altersrente aus der Alterssicherung der Landwirte, stellt sich für den anderen Ehegatten die Frage, ob er mit dem anderen „in Rente gehen möchte“ – auch, wenn er selbst die maßgebliche Altersgrenze für eine Regelaltersrente oder eine vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte noch nicht erreicht hat.
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Denn wenn ein Ehegatte bereits eine Altersrente der Landwirtschaftlichen Alterskasse bezieht, kann der andere Ehegatte, sofern er selbst nur noch maximal 10 Jahre vom Erreichen seiner Regelaltersgrenze entfernt ist und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt eine vorzeitige Altersrente nach Paragraf 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) beanspruchen. Allerdings muss der jüngere Ehegatte bei einer solchen vorzeitigen Inanspruchnahme Abschläge in der Rentenhöhe hinnehmen: Für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme mindert sich die Rente um 0,3 Prozent und zwar lebenslang.

Freiwillige Versicherung und Beitragszahlung

Alternativ hat der Ehegatte des Landwirts bis zum Erreichen der eigenen Regelaltersgrenze oder dem Bezug einer Alterskassen-Rente auch die Möglichkeit, durch eine freiwillige Versicherung und Beitragszahlung in der Alterssicherung der Landwirte seine künftige Rente zu erhöhen (§ 4 ALG). Ob eine vorzeitige Altersrente für den jüngeren Ehegatten oder vielleciht sogar eine freiwillige Versicherung sinnvoll ist, ist in jedem Einzelfall, am besten mit fachkundiger Beratung durch die Mitarbeiter bei den Beratungsstellen der SVLFG zu prüfen.

Hinweis: Bislang durften Bezieher einer vorzeitigen Altersente der Landwirtschaftlichen Alterskasse anders als bei Bezug einer vorzeitigen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung unbegrenzt hinzuverdienen.
Bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2019 wird die Rente nur noch in Abhängigkeit von der jeweiligen Höhe eines Hinzuverdienstes geleistet (siehe Tabelle). Einkommen aus selbständiger Tätigkeit/Gewerbe/Land- und Forstwirtsschaft sowie Arbeitsentgelt aus einer Arbeitnehmerbeschäftigung sind rentenschädlich, wenn sie insgesamt einen Betrag von 450 Euro im Monat überschreiten. Ausgenommen ist lediglich Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, wenn der Rentenbezieher nicht mehr Landwirt ist.

 

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