Cross-Compliance: Flächenzustand beachten
Bei der Antragstellung zum Gemeinsamen Antrag 2008 sollte berücksichtigt werden, dass der Antragsteller mit dem Inkrafttreten des Artikels 1 der Verordnung (EG) 146/2008 zum 1. April 2008 jetzt für die Grundanforderung an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands im ganzen Kalenderjahr verantwortlich ist.
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Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller die Flächen vor Ablauf des Kalenderjahres nicht mehr selbst bewirtschaftet, weil die Flächen an den Verpächter zurückgingen oder an andere Pächter weiterverpachtet wurden und der Verstoß erst nach der Flächenabgabe erfolgt ist.Der Antragsteller sollte sich daher über vertragliche Regelungen absichern. Dass dies nicht immer möglich sein wird, insbesondere, wenn der Verpächter die vom Antragsteller gepachteten Flächen an einen Dritten weitergibt, ist bedauerlich, aber derzeit nicht zu ändern. Ob in einem solchen Fall Schadensersatzansprüche des Antragstellers gegen den verstoßenden Landwirt bestehen, ist noch ungeklärt.


