Förderaktion startet am 1. Februar
Die SVLFG fördert den Neukauf ausgewählter Produkte für Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz mit 1,2 Mio. Euro. Der Förderbeginn für Aktion eins ist der 1. Februar 2024 um 12 Uhr.
- Veröffentlicht am
Die Präventionszuschüsse können von Unternehmen beantragt werden, die bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert sind und in den Jahren 2022 und 2023 keine solchen Zuschüsse erhalten haben. Ausnahmen gelten bei Zuschüssen für Kühlkleidung und Sonnenschutzprodukten, für welche auch ein Zuschuss beantragt werden kann, selbst wenn bereits in den Vorjahren ein solcher gewährt wurde.
Antragsregeln beachten
Die SVLFG weist darauf hin, dass keine Anträge bewilligt werden können, welche vor dem Beginn der jeweiligen Förderaktion gestellt werden und kein Zuschuss für Anschaffung erfolgt, welche vor Erhalt der Förderzusage getätigt werden. Die Zuschüsse werden in der Reihenfolge der Antragseingänge vergeben. Pro Förderaktion kann je ein Zuschuss beantragt werden.
Die Antragsformulare stehen ab Aktionsbeginn unter http://www.svlfg.de/arbeitssicherheit-verbessern zum Download zur Verfügung. Diese können per Mail an praeventionszuschuesse@svlfg.de oder per Fax an 0561 785-219127 gesendet werden.
Die Förderung ist in zwei Aktionen gegliedert. Der Förderbeginn für Aktion 1 ist der 1. Februar 2024 um 12 Uhr, für Aktion 2 ist der Förderbeginn der 1. März 2024, ebenfalls um 12 Uhr. Bezüglich der jeweiligen Produkte finden Sie alle Informationen auf der Homepage.
Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Artikel kommentierenSchreiben Sie den ersten Kommentar.