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Zusatzversorgungskasse

Ausgleich beantragen

Ehemalige Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft können unter bestimmten Voraussetzungen bei der Zusatzversorgungskasse einen Ausgleich beantragen. Um keine Leistungsansprüche zu verlieren, sollten Anträge bis zum 30. September 2025 gestellt werden.

von Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) erschienen am 14.07.2025
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Wer in der Land- und Forstwirtschaft als Arbeitnehmer rentenversicherungspflichtig beschäftigt war, kann bei der Zusatzversorgungskasse eine Ausgleichsleistung beantragen, meldet die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG). Voraussetzung dafür ist, dass eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird und das 50. Lebensjahr am 1. Juli 2010 vollendet war. Zudem muss für die letzten 25 Jahre vor Rentenbeginn eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigungszeit von 180 Kalendermonaten (15 Jahren) in der Land- und Forstwirtschaft bestanden haben.

Personen aus den neuen Bundesländern müssen außerdem nach dem 31. Dezember 1994 mindestens sechs Monate in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb rentenversicherungspflichtig gearbeitet haben. Auch ehemalige Beschäftigte, die keinen Anspruch mehr auf die tarifvertragliche Beihilfe des Zusatzversorgungswerkes haben, können einen Antrag stellen.

Die maximale Leistung beträgt monatlich 80 Euro für Verheiratete und 48 Euro für Ledige. Anträge können bis zum 30. September 2025 gestellt werden. Dies ist aber nur dann maßgebend, wenn bereits eine gesetzliche Rente vor dem 1. Juli 2025 bezogen wurde. Wird der Antrag später gestellt, gehen die Leistungsansprüche vor dem 1. Juli 2025 verloren.

Fragen beantwortet die Zusatzversorgungskasse unter Tel: 0561/785179-00 oder E-Mail: info@zla.de

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