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Gutscheine verschenken

Universalgeschenk mit Frist

Gutscheine als Geschenk zu verschenken sind eine gute Idee, wenn man nicht genau weiß, womit man seinen Lieben zum Fest eine Freude machen kann. Doch ist Aufmerksamkeit geboten, denn Gutscheine sind nicht unendlich gültig.

von Redaktion Quelle Verbraucherzentralen in Deutschland erschienen am 10.12.2025
Gutscheine können eine schöne Geschenkidee sein, doch es gibt Ablauffristen. © Lesena81/Shutterstock
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Das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland hat genau hingeschaut und zusammengefasst, wie lange welche Gutscheine gültig sind. Dabei unterscheidet man zwischen Gutscheinen ohne Befristung und solchen, die mit einem Ablaufdatum versehen sind.

Haben Gutscheine keine Ablauffrist vermerkt, sind sie trotzdem nicht unbegrenzt gültig. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass es eine allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren gibt. Anschließend muss der Anbieter weder den Gutschein einlösen noch den darauf vermerkten Geldwert erstatten. Diese Frist beginnt jedoch immer erst am Schluss des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde. Zwei Beispiele: Sie bekommen zu Weihnachten einen Gutschein, der am 3. Dezember 2025 ausgestellt und erworben wurde. Diesen Gutschein müssen Sie bis spätestens zum 31. Dezember 2028 einlösen. Wurde ein Gutschein beispielsweise im Januar 2025 erworben, ist er ebenfalls bis 31. Dezember 2028 gültig. Es gilt nicht das vermerkte Ausstellungsdatum.

Das Kleingedruckte gibt Auskunft

Viele Gutscheine haben allerdings eine Frist vermerkt, in der der Gutschein eingelöst werden muss. Oftmals ist ein Satz wie „einzulösen bis …“ oder „zwei Jahre gültig“ vermerkt. Der Gutschein muss also innerhalb des genannten Zeitraums eingelöst werden, damit er nicht verfällt. Vor dem Kauf lohnt sich ein Blick ins Kleingedruckte, die allgemeinen Geschäftsbedingungen, denn auch ohne eindeutig sichtbaren Hinweis auf ein Ablaufdatum kann der Anbieter eine verbindliche Frist festlegen. Ein Sonderfall ist eine zu kurz angelegte Frist. Die Verbraucherzentrale gibt ein Beispiel und erklärt: Ein Onlineshop bot einen Geschenkgutschein für einen Wareneinkauf mit einer einjährigen Befristung an. Zwei Gerichtsurteile kamen zu dem Schluss, dass diese Frist zu kurz sei und so eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucherinnen und Verbraucher darstelle. Das heißt konkret, in diesem Fall kann der Gutschein bis zur Verjährung nach drei Jahren eingelöst werden.

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