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Gesundheitsschutz

Sicher anwenden

Bei sachgerechter Anwendung dürfen Pflanzenschutzmittel keine schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben. In diesem Beitrag stehen die sichere Anwendung und damit die erforderliche sowie geeignete Schutzausrüstung für den Anwender im Mittelpunkt.
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Neue Schutzkleidung wurde auf der Agritechnica vorgestellt und erläutert.
Neue Schutzkleidung wurde auf der Agritechnica vorgestellt und erläutert. BVL/Weiß
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Anwender von Pflanzenschutzmitteln und Personen, die Nachfolgearbeiten (zum Beispiel Inspektionen, Bestandspflege und Ernte) in behandelten Kulturen ausführen, können direkt mit Pflanzenschutzmitteln in Berührung kommen. Aber auch unbeteiligte Dritte wie Spaziergänger und Anwohner sowie Konsumenten von behandelten Nahrungsmitteln können in Kontakt mit Pflanzenschutzmitteln kommen. In diesem Beitrag stehen die sichere Anwendung und damit die erforderliche sowie geeignete Schutzausrüstung für den Anwender im Mittelpunkt.

Anwendungsbestimmungen als Ergebnis der Risikobewertung

Im Zulassungsverfahren werden Pflanzenschutzmittel umfassend geprüft und bewertet. Um die Gesundheit zu schützen, werden alle möglichen Aufnahmepfade in den menschlichen Körper betrachtet. Anwender können gesundheitsschädliche Bestandteile von Pflanzenschutzmitteln direkt über die Haut oder die Atmung aufnehmen.

Über international harmonisierte Berechnungsmodelle wird bestimmt, wie hoch die Belastung für Anwender bei üblichen Tätigkeiten wie dem Befüllen der Spritze, dem Ausbringen oder der Reinigung ist. Diese Modelle basieren auf realen Messungen, bei denen die Versuchspersonen Pflanzenschutzmittel unter Praxisbedingungen anwendeten.

Die errechneten Werte werden mit dem toxikologischen Grenzwert, der annehmbaren Anwenderexposition (AOEL), verglichen. Ergibt sich dabei, dass der Grenzwert in einer bestimmten Kultur überschritten ist, gilt es, Schutzmaßnahmen für den Anwender zu ergreifen. Um das Risiko zu verringern, kommt hier persönliche Schutzausrüstung (PSA) zum Einsatz. Mit der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels werden nur so viele Schutzmaßnahmen vorgeschrieben, wie notwendig sind, um den Grenzwert einzuhalten und damit das Gesundheitsrisiko für den Menschen ausreichend zu begrenzen. Lässt sich die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in den Körper nicht ausreichend durch Schutzausrüstung verringern, wird das Produkt nicht zugelassen – zum Schutz der Gesundheit des Anwenders.

Schutzausrüstung für den Pflanzenschutz

Neben langer Arbeitskleidung, die den Vorgaben des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit entsprechen muss, und festem Schuhwerk kommt folgende Schutzausrüstung üblicherweise zum Einsatz:

Chemikalien-Schutzhandschuhe mit hohem Schutz gegen das Durchdringen von Chemikalien und mit mechanischer Stabilität bieten Sicherheit beim Umgang mit unverdünnten Pflanzenschutzmitteln.

Schutzhandschuhe mit geringerer Schutzwirkung, teilweise als Einwegprodukt ausgeführt, können für den Umgang mit verdünnten Pflanzenschutzmitteln verwendet werden. Solche Handschuhe eignen sich beispielsweise für Nachfolgearbeiten in mit Pflanzenschutzmitteln behandelten Kulturen und auch in den Fällen, in denen eine Ausbringung des Mittels unterbrochen werden muss, um Gerätestörungen zu beheben oder kleinere Kulturarbeiten vorzunehmen.

Einweghandschuhe sollten hierfür immer in der Schlepperkabine mitgeführt und vor dem Verlassen der Kabine angezogen werden. Nach erfolgter Tätigkeit sollten die Handschuhe vor dem Wiederbetreten der Kabine ausgezogen werden, um eine Verunreinigung des Innenraumes der Kabine mit dem Pflanzenschutzmittel zu verhindern. Später sollten die benutzten Handschuhe sachgerecht entsorgt werden.

Teilbeschichtete Handschuhe bieten eine weitere Variante für Nachfolgearbeiten in behandelten Kulturen.

Zum Schutz des Körpers kann das Tragen eines Schutzanzuges vorgeschrieben sein. Besteht die Möglichkeit des Kontaktes zu Pflanzenschutzmitteln nur auf der Körpervorderseite, genügt eine Kombination von Arbeitskleidung mit einer geeigneten Ärmelschürze. Auch so wird ein ausreichender Schutz zum Beispiel beim Ansetzen der Spritzflüssigkeit und beim Befüllen des Ausbringungsgerätes erreicht.

Vorschriften zum Tragen und Anwenden von Augen- oder Gesichtsschutz und in Ausnahmefällen zum Atemschutz können ebenfalls mit der Zulassung erteilt werden.

Durch die Kombination von Arbeitskleidung und festem Schuhwerk mit Ärmelschürze, Schutzhandschuhen und einem Gesichtsschild lassen sich beispielsweise beim Ansetzen der Spritzflüssigkeit und beim Befüllen des Ausbringungsgerätes in den meisten Fällen die Anforderungen erfüllen.

Sofern der Schlepper über eine dicht schließende Fahrerkabine mit Zuluft-Filterung verfügt, ist die Ausbringung des Mittels in Arbeitskleidung möglich (BVL-Fachmeldung vom 8. Januar 2020).

Vorschriften auf dem Etikett

Informationen zu zugelassenen Pflanzenschutzmitteln und den zu beachtenden Vorschriften befinden sich auf dem Etikett des Pflanzenschutzmittels und soweit vorhanden auf der Umverpackung sowie in der Gebrauchsanleitung. Im Internetangebot des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit findet sich in der „Online-Datenbank Pflanzenschutzmittel“ ein Verzeichnis aller in Deutschland zugelassenen Mittel. Auch hier befinden sich alle Vorschriften für den Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung.

Bestimmungen müssen beachtet werden

Seit Mai 2018 werden risikobasiert erteilte Auflagen im Gesundheitsschutz als Anwendungsbestimmungen festgelegt. Wie bereits seit langem schon im Umweltsektor geregelt, können Verstöße gegen solche Bestimmungen im Gesundheitsschutz durch die zuständigen Landesbehörden als Ordnungswidrigkeiten eingestuft und mit einem Bußgeld belegt werden.

Unabhängig davon, ob Schutzmaßnahmen als Anwendungsbestimmung oder Kennzeichnungsauflagen vorgeschrieben wurden, gilt: Nur, wenn die vorgeschriebenen Auflagen befolgt werden, lassen sich schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier sicher ausschließen.

Weiterführende Informationen

Durch den 2018 vollzogenen Wechsel auf Anwendungsbestimmungen wurde bei Behörden, Praktikern und Verbänden das Bewusstsein für die Bedeutung von Auflagen zum Gesundheitsschutz geschärft. Ein Bedarf nach weiteren Informationen zu den Details, Auswirkungen und Rahmenbedingungen der neuen Regelungen wurde deutlich. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat zu diesem Zweck in der Rubrik Pflanzenschutzmittel „Fragen und Antworten zu Anwendungsbestimmungen im Gesundheitsschutz“ veröffentlicht.

Im Antworttext zur Frage „Welche persönliche Schutzausrüstung ist geeignet?“ findet man Links zur erwähnten BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die Persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz (2017), zur BVL-Fachmeldung zur Einführung der Ärmelschürze und zur BVL-PSA-Datensammlung mit der Liste geeigneter Schutzausrüstung.

Der Antworttext zur Frage „Welche Regelungen gibt es für den Schutz von Personen bei Nachfolgearbeiten?“ liefert Hinweise zu Schutzmaßnahmen für Arbeitskräfte in diesem Bereich, der insbesondere in Wein- und Obstbau große Bedeutung hat. Zur Einhaltung des gesundheitlichen Grenzwertes kann das Tragen von Arbeitskleidung in Verbindung mit festem Schuhwerk für einzelne Kulturen vorgeschrieben werden. Falls im Einzelfall weiterer Schutz erforderlich ist, können zusätzlich geeignete Schutzhandschuhe und eine Begrenzung der Tätigkeit auf zwei Stunden täglich erforderlich werden. Auch hier sind weitere Information in den Fachmeldungen verfügbar.

Weiterführende Links zum Thema

Auf www.bvl.bund.de/psa sind die BVL-Richtlinien für die Anforderungen an persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung sowie ein Verzeichnis mit Bezugsquellen aufgeführt.

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